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(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen "Sportwetten"
16.07.2008, Magdeburg – 9
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 009/08
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/08
Magdeburg, den 16. Juli 2008
(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen "Sportwetten"
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2008 Berufungen des Landesverwaltungsamtes
Sachsen-Anhalt gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. und 5.
September 2007 als unzulässig verworfen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte in
den Urteilen Verfügungen des Landesverwaltungsamtes vom 11. Oktober 2004
aufgehoben. Mit diesen Verfügungen war fünf Unternehmen, welche über das
Internet Sportwetten anbieten und vermitteln, unter anderem untersagt worden, in
Sachsen-Anhalt lebenden Personen die Möglichkeit zu eröffnen, sich an diesen
Glücksspielen zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht Halle hat seine Urteile auf
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2006 und 2007
gestützt und ausgeführt, dass jedenfalls die bis Ende 2007 in Sachsen-Anhalt
geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend gewesen seien, um die
erlassene Verbotsverfügung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte
wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht
zugelassen. Das Landesverwaltungsamt hatte die Berufungen innerhalb der
Berufungsfrist nicht wie gesetzlich vorgesehen beim Verwaltungsgericht, sondern
nur beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Die Einlegung der Berufungen beim
Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsfrist jeweils nicht gewahrt. Vom
Landesverwaltungsamt wegen der Fristversäumnis gestellte Anträge auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberverwaltungsgericht unter
anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Fristversäumnis nicht
unverschuldet gewesen sei, da das Verwaltungsgericht Halle in der den Urteilen
beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf den richtigen Ort der Einlegung der
Berufung hingewiesen hatte. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind
noch nicht rechtskräftig, es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Sollten die
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig werden, würden damit auch
die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig werden (Aktenzeichen des OVG:
3 L 163/08; Aktenzeichen des VG Halle: 3 A 437/04 HAL).
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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