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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen "Sportwetten"

16.07.2008, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 009/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/08

 

 

 

Magdeburg, den 16. Juli 2008

 

 

 

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht des

Landes Sachsen Anhalt verwirft Berufungen in Sachen "Sportwetten"

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Beschlüssen vom 10. Juli 2008 Berufungen des Landesverwaltungsamtes

Sachsen-Anhalt gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 4. und 5.

September 2007 als unzulässig verworfen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte in

den Urteilen Verfügungen des Landesverwaltungsamtes vom 11. Oktober 2004

aufgehoben. Mit diesen Verfügungen war fünf Unternehmen, welche über das

Internet Sportwetten anbieten und vermitteln, unter anderem untersagt worden, in

Sachsen-Anhalt lebenden Personen die Möglichkeit zu eröffnen, sich an diesen

Glücksspielen zu beteiligen. Das Verwaltungsgericht Halle hat seine Urteile auf

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2006 und 2007

gestützt und ausgeführt, dass jedenfalls die bis Ende 2007 in Sachsen-Anhalt

geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht ausreichend gewesen seien, um die

erlassene Verbotsverfügung zu rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte

wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zum Oberverwaltungsgericht

zugelassen. Das Landesverwaltungsamt hatte die Berufungen innerhalb der

Berufungsfrist nicht wie gesetzlich vorgesehen beim Verwaltungsgericht, sondern

nur beim Oberverwaltungsgericht eingereicht. Die Einlegung der Berufungen beim

Oberverwaltungsgericht hat die Berufungsfrist jeweils nicht gewahrt. Vom

Landesverwaltungsamt wegen der Fristversäumnis gestellte Anträge auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Oberverwaltungsgericht unter

anderem mit der Begründung abgelehnt, dass die Fristversäumnis nicht

unverschuldet gewesen sei, da das Verwaltungsgericht Halle in der den Urteilen

beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf den richtigen Ort der Einlegung der

Berufung hingewiesen hatte. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind

noch nicht rechtskräftig, es kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden. Sollten die

Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig werden, würden damit auch

die Urteile des Verwaltungsgerichts rechtskräftig werden (Aktenzeichen des OVG:

3 L 163/08; Aktenzeichen des VG Halle: 3 A 437/04 HAL).

 

 

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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