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(OVG LSA) Verbot der Gruppierung
"Blue White Street Elite" (BWSE)  vorläufig ausgesetzt

28.07.2008, Magdeburg – 10

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 010/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/08

 

 

 

Magdeburg, den 28. Juli 2008

 

 

 

(OVG LSA) Verbot der Gruppierung

"Blue White Street Elite" (BWSE)  vorläufig ausgesetzt

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24. Juli 2008 die Vollziehung des vom

Innenministerium am 1. April 2008 ausgesprochenen Verbots der Gruppierung ¿Blue

White Street Elite¿ (BWSE) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig

ausgesetzt. Zur Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf

gestützt, dass auch nach Einschätzung des zuständigen Fachreferates des

Innenministeriums die Voraussetzungen für ein Verbot der Gruppierung ¿BWSE¿ im

März 2008 nicht vorgelegen haben. Diese nach Auffassung des Gerichts

durchgehend schlüssigen Feststellungen beruhen u. a. auf einer Auswertung der

Erkenntnisse von Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz. Aus welchen

Gründen gleichwohl am 1. April 2008 seitens der Behördenleitung das Vereinsverbot

verfügt worden ist, war den dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten nicht zu

entnehmen. Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des

Vereinsverbotes wird erst in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren getroffen

werden, ein Entscheidungstermin ist für dieses Verfahren noch nicht bestimmt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 ist unanfechtbar

(Aktenzeichen 3 R 437/08).

 

 

 

Zum Hintergrund: Für von den

Länderinnenministerien ausgesprochene Vereinsverbote ist das Oberverwaltungsgericht

gemäß § 48 Abs. 2 VwGO in erster Instanz zuständig. Grundsätzlich hat die Klage

gegen eine Verbotsverfügung aufschiebende Wirkung, d.h., die Verbotsverfügung

darf erst vollzogen werden, wenn deren Rechtmäßigkeit durch eine rechtskräftige

gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist. Das Innenministerium hatte gemäß

§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verbotes

angeordnet, damit das Verbot bereits vor Rechtskraft einer gerichtlichen

Entscheidung vollzogen werden konnte. Hiergegen ist ein Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim

Oberverwaltungsgericht gestellt worden, um bis zu einer abschließenden

gerichtlichen Entscheidung vom Vollzug des Verbotes verschont zu bleiben.

Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 24. Juli

2008 entsprochen, da derzeit aus Sicht des Gerichts ernstliche Zweifel an der

Rechtmäßigkeit des Verbotes bestehen. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des

Verbotes sind im Übrigen nur Umstände maßgeblich, die bis zum 1. April 2008

eingetreten sind.

 

 

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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