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(OVG LSA) Verbot der Gruppierung
"Blue White Street Elite" (BWSE) vorläufig ausgesetzt
28.07.2008, Magdeburg – 10
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 010/08
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/08
Magdeburg, den 28. Juli 2008
(OVG LSA) Verbot der Gruppierung
"Blue White Street Elite" (BWSE) vorläufig ausgesetzt
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 24. Juli 2008 die Vollziehung des vom
Innenministerium am 1. April 2008 ausgesprochenen Verbots der Gruppierung ¿Blue
White Street Elite¿ (BWSE) bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig
ausgesetzt. Zur Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen darauf
gestützt, dass auch nach Einschätzung des zuständigen Fachreferates des
Innenministeriums die Voraussetzungen für ein Verbot der Gruppierung ¿BWSE¿ im
März 2008 nicht vorgelegen haben. Diese nach Auffassung des Gerichts
durchgehend schlüssigen Feststellungen beruhen u. a. auf einer Auswertung der
Erkenntnisse von Polizei, Staatsanwaltschaft und Verfassungsschutz. Aus welchen
Gründen gleichwohl am 1. April 2008 seitens der Behördenleitung das Vereinsverbot
verfügt worden ist, war den dem Gericht vorgelegten Verfahrensakten nicht zu
entnehmen. Eine endgültige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
Vereinsverbotes wird erst in dem noch anhängigen Hauptsacheverfahren getroffen
werden, ein Entscheidungstermin ist für dieses Verfahren noch nicht bestimmt.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2008 ist unanfechtbar
(Aktenzeichen 3 R 437/08).
Zum Hintergrund: Für von den
Länderinnenministerien ausgesprochene Vereinsverbote ist das Oberverwaltungsgericht
gemäß § 48 Abs. 2 VwGO in erster Instanz zuständig. Grundsätzlich hat die Klage
gegen eine Verbotsverfügung aufschiebende Wirkung, d.h., die Verbotsverfügung
darf erst vollzogen werden, wenn deren Rechtmäßigkeit durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung bestätigt worden ist. Das Innenministerium hatte gemäß
§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des Verbotes
angeordnet, damit das Verbot bereits vor Rechtskraft einer gerichtlichen
Entscheidung vollzogen werden konnte. Hiergegen ist ein Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beim
Oberverwaltungsgericht gestellt worden, um bis zu einer abschließenden
gerichtlichen Entscheidung vom Vollzug des Verbotes verschont zu bleiben.
Diesem Antrag hat das Oberverwaltungsgericht mit dem Beschluss vom 24. Juli
2008 entsprochen, da derzeit aus Sicht des Gerichts ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des Verbotes bestehen. Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des
Verbotes sind im Übrigen nur Umstände maßgeblich, die bis zum 1. April 2008
eingetreten sind.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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