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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Verbot der sog.
Fortgeltungsklausel in Heimverträgen bestätigt

06.08.2008, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 011/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/08

 

 

 

Magdeburg, den 6. August 2008

 

 

 

(OVG LSA) Verbot der sog.

Fortgeltungsklausel in Heimverträgen bestätigt

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt Halle hatte einer

Reihe von Trägern von Alten- und Pflegeheimen in Sachsen-Anhalt die Verwendung

der so genannten Fortgeltungsklausel in Heimverträgen mit Bewohnern, welche

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung beziehen, untersagt. Diese Klausel

sieht vor, dass ein Heimträger für einen Zeitraum von bis zu zwei Wochen nach

dem Sterbetag des Heimbewohners - gegen dessen Erben - einen Anspruch auf

Fortzahlung von bestimmten Kosten für Wohnraum und Investitionen hat. Die

Heimträger haben gegen die Anordnung des Landesverwaltungsamtes Einwände

erhoben und sich hinsichtlich der Zulässigkeit der Klausel auf eine Vorschrift

des Heimgesetzes berufen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteilen

vom 22. Februar 2006 die Klagen der Heimträger gegen die Anordnungen des Landesverwaltungsamtes

abgewiesen. Zur Begründung hatte es ausgeführt, dass für Bewohner von Alten-

und Pflegeheimen, welche Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

erhalten, eine Regelung im Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) einschlägig

ist, wonach die Pflicht zu einer Entgeltzahlung mit dem Tod des Heimbewohners

generell endet. Die von acht Heimträgern hiergegen eingelegten Berufungen hat

das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteilen vom 2. Juli

2008 zurückgewiesen und die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt. Die

Revision ist jeweils nicht zugelassen worden. Die Urteile des

Oberverwaltungsgerichts sind noch nicht rechtskräftig, es kann Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

eingelegt werden (Aktenzeichen des OVG: 3 L 53/06).

 

 

 

Zum Hintergrund: Die

Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht ist im Rahmen der Föderalismusreform

2006 vom Bund auf die Länder übergegangen. Das bisherige Heimgesetz des Bundes gilt

solange fort, bis es durch landesrechtliche Regelungen abgelöst wird. In nahezu

allen Bundesländern werden derzeit Nachfolgegesetze für das Heimgesetz des

Bundes vorbereitet bzw. sind, wie in Bayern und Baden-Württemberg, bereits in

Kraft. Einige der neuen Landesgesetze befassen sich auch mit der Problematik

der Fortgeltungsklausel,  in Sachsen-Anhalt ist - soweit bekannt - noch kein

Entwurf für ein Landesheimgesetz dem Landtag zugeleitet worden.

 

 

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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