Menu
menu

Kontakt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
VPräs'inOVG Claudia Schmidt
Telefon: +49 391 6067089
Fax: +49 391 6067029
E-Mail: presse.ovg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Adresse des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Berufung in Sachen
"Betrieb eines Fitnessstudios durch ein kommunales Unternehmen"
zurückgewiesen

30.10.2008, Magdeburg – 16

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 099/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/08

 

 

 

Magdeburg, den 29. Oktober 2008

 

 

 

(OVG LSA) Berufung in Sachen

"Betrieb eines Fitnessstudios durch ein kommunales Unternehmen"

zurückgewiesen

 

 

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen

Tage die Berufung von Betreibern zweier Fitnessstudios in Aschersleben gegen

ein Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg zurückgewiesen. Die Kläger hatten

mit der Klage begehrt, dass die beklagte Stadt Ascherleben den Betrieb eines

Fitnessstudios, welches von einem stadteigenen Unternehmen betrieben wird,

einstellt. Die Kläger hatten ihr Begehren unter

anderem darauf gestützt, dass die kommunalrechtlichen Vorschriften, nach denen

sich die Zulässigkeit wirtschaftlicher Unternehmungen der Kommunen beurteile,

auch dem Schutz von privaten Mitkonkurrenten von kommunalen Unternehmen diene.

Ferner sei nach Auffassung der Kläger der Ausgleich der Verluste des

Fitnessstudios durch die Stadt eine mittelbare Subvention, wodurch der

bestehende Wettbewerb zwischen den einzelnen Fitnessstudios in Aschersleben

verzerrt werde. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Urteil vom 20. April

2005 die Klage abgewiesen.

 

Die Berufung der Kläger blieb ohne Erfolg. Das

Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen

ausgeführt, dass die Kläger die

Einhaltung einer Bestimmung der Gemeindeordnung, welche einschränkende

Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden festlegt,

nicht gerichtlich durchsetzen können. Die Regelungen des Grundgesetzes sowie

das Wettbewerbsrecht geben den Klägern keine Abwehransprüche gegen das Betreiben

des Fitnessstudios. Einen von der Kommune betriebenen unzulässigen

Verdrängungswettbewerb gegenüber den Klägern als privaten Konkurrenten hat das

Gericht verneint. Die vollständigen schriftlichen Urteilsgründe werden in

einigen Wochen vorliegen. Das Gericht hat die Revision nicht zugelassen. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben werden (Aktenzeichen des

Verwaltungsgerichts 9 A 170/04 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 4 L

146/05)

 

 

 

 

 

Niels Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

Impressum:

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Breiter Weg 203 - 206

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 606-7075

Fax: (0391) 606-7029

Mail:

pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de