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(OVG LSA) Beschwerde des
Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen

11.12.2008, Magdeburg – 17

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 017/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08

 

 

 

Magdeburg, den 11. Dezember 2008

 

 

 

(OVG LSA) Beschwerde des

Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum

Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde des

Landesverwaltungsamtes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom

25. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss

die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen

den Widerruf seiner Bestellung angeordnet. Der Widerruf war mit der Nähe des

Klägers zur NPD und einer daraus zu folgernden persönlichen Unzuverlässigkeit

begründet worden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der

Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass das geltende

Schornsteinfegergesetz den Widerruf der Bestellung zum

Bezirksschornsteinfegermeister nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der

Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten ermöglicht. Zwar könne nach

Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein Verhalten im privaten Bereich

die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Dies sei

aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das

Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer

mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit

oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang

zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene

und der Erfüllung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten sei ¿ bislang ¿

nicht erkennbar. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts ist nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

abgeschlossen, das eigentliche Klageverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht

Halle anhängig (Aktenzeichen des VG Halle 1 B 98/08 HAL, Aktenzeichen des

Oberverwaltungsgerichts 2 M 248/08).

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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