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(OVG LSA) Beschwerde des
Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen
11.12.2008, Magdeburg – 17
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 017/08
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/08
Magdeburg, den 11. Dezember 2008
(OVG LSA) Beschwerde des
Landesverwaltungsamtes in Sachen "Widerruf der Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister" zurückgewiesen
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2008 die Beschwerde des
Landesverwaltungsamtes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom
25. Juli 2008 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte in diesem Beschluss
die aufschiebende Wirkung der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen
den Widerruf seiner Bestellung angeordnet. Der Widerruf war mit der Nähe des
Klägers zur NPD und einer daraus zu folgernden persönlichen Unzuverlässigkeit
begründet worden. Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Wesentlichen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass das geltende
Schornsteinfegergesetz den Widerruf der Bestellung zum
Bezirksschornsteinfegermeister nur bei der Verletzung von unmittelbar mit der
Berufsausübung zusammenhängenden Pflichten ermöglicht. Zwar könne nach
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auch ein Verhalten im privaten Bereich
die Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters begründen. Dies sei
aber auf Ausnahmefälle beschränkt, etwa wenn offenkundig sei, dass das
Fehlverhalten im privaten Bereich einen ursächlichen Bezug zu einer
mangelhaften Arbeit als Schornsteinfegermeister aufweise (z. B. bei Trunkenheit
oder sonstigem instabilen Lebenswandel). Ein solcher offenkundiger Zusammenhang
zwischen den dem Kläger vorgeworfenen Aktivitäten in der rechtsextremen Szene
und der Erfüllung der ihm obliegenden beruflichen Pflichten sei ¿ bislang ¿
nicht erkennbar. Mit diesem unanfechtbaren Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts ist nur das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
abgeschlossen, das eigentliche Klageverfahren ist noch beim Verwaltungsgericht
Halle anhängig (Aktenzeichen des VG Halle 1 B 98/08 HAL, Aktenzeichen des
Oberverwaltungsgerichts 2 M 248/08).
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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