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(OVG LSA) Anträge der Stadt Halle
auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von Zweitwohnungssteuer
für Studenten erfolglos
17.02.2009, Magdeburg – 1
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 001/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/09
Magdeburg, den 17. Februar 2009
(OVG LSA) Anträge der Stadt Halle
auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von Zweitwohnungssteuer
für Studenten erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit unanfechtbaren Beschlüssen
vom 27. Januar 2009 (- 4 L 238/08 - u.a.) Anträge der Stadt Halle, die Berufung
gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. Januar 2008 zuzulassen,
abgelehnt (Aktenzeichen des VG Halle: 5 A 271/06 HAL). Das Verwaltungsgericht
hatte in den von Studenten angestrengten Verfahren angenommen, die Zweitwohnungssteuersatzung
der Stadt verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz
(GG), weil dadurch Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
Lebende, die zu Ausbildungszwecken eine Zweitwohnung unterhielten, von
der Steuerpflicht erfasst seien. Die Erwägungen in dem Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 zu aus beruflichen Gründen
gehaltenen Zweitwohnungen seien übertragbar. Unerheblich sei dabei, ob die
Kläger selbst in den Schutzbereich des Art. 6 GG fielen. Darüber hinaus sei die
Satzung dahingehend auszulegen, dass der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt
auch über die Hauptwohnung haben müsse und dass als Hauptwohnung nur eine
Gesamtheit von Räumen angesehen werden könne, die zum Wohnen und Schlafen
benutzt würden. Daher könne keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden, wenn die
Betroffenen als Hauptwohnung lediglich ein (ehemaliges) Kinderzimmer in einer
elterlichen Wohnung nutzten.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich der zur
Verletzung des Art. 6 GG erfolgten Argumentation der Stadt Halle, eine auf
einem Satzungsmuster beruhende Ausnahmeregelung, die sich auf zu beruflichen
Gründen gehaltenen Zweitwohnungen bezieht, erfasse nach ihrem Regelungsgehalt
auch Zweitwohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden, nicht
angeschlossen. Vielmehr sei eine solche Bestimmung dahingehend auszulegen, dass
allein die Ausübung eines Berufs und nicht schon eine Ausbildung der Anlass
sein müsse, die Zweitwohnung innezuhaben. Kein Anlass bestand danach, möglicherweise bestehenden Zweifeln an der
Richtigkeit der Feststellungen des
Verwaltungsgerichts im Übrigen oder den Rügen der Beklagten gegen die Auslegung
zu anderen Satzungsbestimmungen nachzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mit
mehreren Urteilen vom 17. September 2008 entschieden, dass die Erhebung von
Zweitwohnungssteuer für Studenten bundesrechtlich keinen grundsätzlichen
Bedenken unterliegt (siehe hierzu auch Pressemitteilung des
Bundesverwaltungsgerichts 57/2008 vom 17.09.2008, im Internet unter
www.bverwg.de). Dies hatte auch das Oberverwaltungsgericht schon in anderen
Verfahren angenommen.
Semmelhaack
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