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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Anträge der Stadt Halle
auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von Zweitwohnungssteuer
für Studenten erfolglos

17.02.2009, Magdeburg – 1

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 001/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/09

 

 

 

Magdeburg, den 17. Februar 2009

 

 

 

(OVG LSA) Anträge der Stadt Halle

auf Zulassung der Berufung in Verfahren der Erhebung von Zweitwohnungssteuer

für Studenten erfolglos

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit unanfechtbaren Beschlüssen

vom 27. Januar 2009 (- 4 L 238/08 - u.a.) Anträge der Stadt Halle, die Berufung

gegen Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 30. Januar 2008 zuzulassen,

abgelehnt (Aktenzeichen des VG Halle: 5 A 271/06 HAL). Das Verwaltungsgericht

hatte in den von Studenten angestrengten Verfahren angenommen, die Zweitwohnungssteuersatzung

der Stadt verstoße gegen Art. 6 Grundgesetz

(GG), weil dadurch Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

Lebende, die zu Ausbildungszwecken eine Zweitwohnung unterhielten, von

der Steuerpflicht erfasst seien. Die Erwägungen in dem Beschluss des

Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 zu aus beruflichen Gründen

gehaltenen Zweitwohnungen seien übertragbar. Unerheblich sei dabei, ob die

Kläger selbst in den Schutzbereich des Art. 6 GG fielen. Darüber hinaus sei die

Satzung dahingehend auszulegen, dass der Steuerpflichtige die Verfügungsgewalt

auch über die Hauptwohnung haben müsse und dass als Hauptwohnung nur eine

Gesamtheit von Räumen angesehen werden könne, die zum Wohnen und Schlafen

benutzt würden. Daher könne keine Zweitwohnungssteuer erhoben werden, wenn die

Betroffenen als Hauptwohnung lediglich ein (ehemaliges) Kinderzimmer in einer

elterlichen Wohnung nutzten.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der zur

Verletzung des Art. 6 GG erfolgten Argumentation der Stadt Halle, eine auf

einem Satzungsmuster beruhende Ausnahmeregelung, die sich auf zu beruflichen

Gründen gehaltenen Zweitwohnungen bezieht, erfasse nach ihrem Regelungsgehalt

auch Zweitwohnungen, die zu Ausbildungszwecken unterhalten werden, nicht

angeschlossen. Vielmehr sei eine solche Bestimmung dahingehend auszulegen, dass

allein die Ausübung eines Berufs und nicht schon eine Ausbildung der Anlass

sein müsse, die Zweitwohnung innezuhaben. Kein Anlass bestand danach, möglicherweise bestehenden Zweifeln an der

Richtigkeit der Feststellungen des

Verwaltungsgerichts im Übrigen oder den Rügen der Beklagten gegen die Auslegung

zu anderen Satzungsbestimmungen nachzugehen.

 

 

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat  bereits mit

mehreren Urteilen vom 17. September 2008 entschieden, dass die Erhebung von

Zweitwohnungssteuer für Studenten bundesrechtlich keinen grundsätzlichen

Bedenken unterliegt (siehe hierzu auch Pressemitteilung des

Bundesverwaltungsgerichts 57/2008  vom 17.09.2008, im Internet unter

www.bverwg.de). Dies hatte auch das Oberverwaltungsgericht schon in anderen

Verfahren angenommen.

 

 

 

Semmelhaack

 

 

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

 

 

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