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(OVG LSA) Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Magdeburg zum Umfang der Straßenreinigungspflicht bestätigt
30.06.2009, Magdeburg – 4
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 004/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 004/09
Magdeburg, den 26. Juni 2009
(OVG LSA) Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Magdeburg zum Umfang der Straßenreinigungspflicht bestätigt
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat
mit Urteil vom 24. November 2008 entschieden, dass eine Bestimmung in einer kommunalen
Straßenreinigungssatzung, mit welcher ein Straßenanlieger verpflichtet wird,
den Grünstreifen zwischen seinem Grundstück und der angrenzenden Straße bis zu
einer Tiefe von fünf Metern in regelmäßigen Abständen zu mähen, unwirksam ist.
Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass nach dem
Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt den Straßenanliegern durch eine
kommunale Satzung nur in gewissem Umfang die Verpflichtung zur regelmäßigen Straßenreinigung
auferlegt werden könne. Bei dem Mähen des Randstreifens handele es sich auch
bei weiter Auslegung des Begriffes ¿Straßenreinigung¿ nicht um ein Reinigen der
Straße. Die beklagte Stadt hat gegen dieses Urteil einen Antrag auf Zulassung
der Berufung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt gestellt.
Mit Beschluss vom 26. Mai 2009 hat das Oberverwaltungsgericht diesen Antrag
abgelehnt, womit das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig ist.
(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 1 A 540/07 MD, Aktenzeichen des
Oberverwaltungsgerichts: 3 L 806/08).
Semmelhaack
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