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(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht
untersagt vorläufig Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Ministerium für
Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

16.09.2009, Magdeburg – 6

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 006/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/09

 

 

 

Magdeburg, den 16. September 2009

 

 

 

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht

untersagt vorläufig Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Ministerium für

Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren auf

den Antrag einer unterlegenen Konkurrentin hin dem Ministerium für

Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vorläufig untersagt,

die Stelle eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin ¿Landesentwicklung,

Städtebau und Wohnungswesen¿ mit der vom Ministerium ausgewählten Bewerberin zu

besetzen und eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert

(Beschluss vom 2. September 2009, Aktenzeichen 1 M 62/09, Vorinstanz:

Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 1. Juli 2009, Aktenzeichen 5 B 155/09

HAL). Das Oberverwaltungsgericht hat

zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass

die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, da die vom Ministerium ausgewählte

Bewerberin die in der Stellenausschreibung aufgestellte Voraussetzung

¿mehrjährige Verwaltungserfahrungen in Leitungsfunktionen¿ entgegen der

Auffassung des Ministeriums nicht erfülle. Bei den Tätigkeiten der

ausgewählten Bewerberin als Mitgesellschafterin eines Architekturbüros, als

Mitglied eines Stadtrates und einer daraus resultierenden weiteren Tätigkeit

als ehrenamtliches Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des Bauausschusses

sowie Verwaltungsratsmitglied einer Wohnungsbaugesellschaft handele es sich

nicht um ¿Verwaltungserfahrungen in

Leitungsfunktionen¿ im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Im Weiteren lägen

für die ausgewählte Bewerberin keine dienstliche Beurteilungen oder Zeugnisse

Dritter über ihre berufliche Tätigkeit vor, so dass nicht nachvollziehbar sei,

warum die ausgewählte Bewerberin geeigneter und leistungsstärker einzuschätzen

sei als ihre unterlegene Konkurrentin. Der Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist

unanfechtbar.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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