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(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht
untersagt vorläufig Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Ministerium für
Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
16.09.2009, Magdeburg – 6
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 006/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 006/09
Magdeburg, den 16. September 2009
(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht
untersagt vorläufig Besetzung einer Abteilungsleiterstelle im Ministerium für
Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in einem Eilverfahren auf
den Antrag einer unterlegenen Konkurrentin hin dem Ministerium für
Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vorläufig untersagt,
die Stelle eines Abteilungsleiters/einer Abteilungsleiterin ¿Landesentwicklung,
Städtebau und Wohnungswesen¿ mit der vom Ministerium ausgewählten Bewerberin zu
besetzen und eine anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts abgeändert
(Beschluss vom 2. September 2009, Aktenzeichen 1 M 62/09, Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Halle, Beschluss vom 1. Juli 2009, Aktenzeichen 5 B 155/09
HAL). Das Oberverwaltungsgericht hat
zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass
die Auswahlentscheidung fehlerhaft sei, da die vom Ministerium ausgewählte
Bewerberin die in der Stellenausschreibung aufgestellte Voraussetzung
¿mehrjährige Verwaltungserfahrungen in Leitungsfunktionen¿ entgegen der
Auffassung des Ministeriums nicht erfülle. Bei den Tätigkeiten der
ausgewählten Bewerberin als Mitgesellschafterin eines Architekturbüros, als
Mitglied eines Stadtrates und einer daraus resultierenden weiteren Tätigkeit
als ehrenamtliches Mitglied und stellvertretende Vorsitzende des Bauausschusses
sowie Verwaltungsratsmitglied einer Wohnungsbaugesellschaft handele es sich
nicht um ¿Verwaltungserfahrungen in
Leitungsfunktionen¿ im Bereich der öffentlichen Verwaltung. Im Weiteren lägen
für die ausgewählte Bewerberin keine dienstliche Beurteilungen oder Zeugnisse
Dritter über ihre berufliche Tätigkeit vor, so dass nicht nachvollziehbar sei,
warum die ausgewählte Bewerberin geeigneter und leistungsstärker einzuschätzen
sei als ihre unterlegene Konkurrentin. Der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist
unanfechtbar.
Semmelhaack
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