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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts in Sachen "Blue White Street Elite"

23.09.2009, Magdeburg – 7

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 007/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 007/09

 

 

 

Magdeburg, den 23. September 2009

 

 

 

(OVG LSA) Entscheidung des

Oberverwaltungsgerichts in Sachen "Blue White Street Elite"

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 23. September 2009 in dem Verbotsverfahren,

welches die Gruppierung ¿Blue White Street Elite¿, einem Zusammenschluss von

zum Teil gewalttätigen Hooligans betroffen hat, die Klage abgewiesen

(Aktenzeichen 3 K 436/08). Das Oberverwaltungsgericht hat nach dem Inhalt der

Akten und dem Ergebnis der Vernehmung von mehreren Zeugen im Termin der

mündlichen Verhandlung nicht feststellen können, dass es sich bei der

Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Grundgesetz

handelt, weil es an konkreten Anhaltspunkte dafür fehlte, dass sich die

Mitglieder der Gruppierung einem gemeinschaftlichen Willen unterworfen haben.

Vielmehr handelt es sich um einen losen Zusammenschluss von Personen, von denen

einige zum Teil schwerwiegende Straftaten im Bereich der Gewaltdelikte begangen

haben. Keine Anhaltspunkte waren jedoch dafür erkennbar, dass Angehörige der

Gruppierung, die an den gewalttätigen Aktionen nicht teilgenommen haben,

deshalb mit Sanktionen der anderen als Gruppe zu rechnen hatten. Da nur Vereinigungen

im Sinne des Artikel 9 Abs. 1 Grundgesetz geltend machen können, dass sie durch

eine rechtswidrige Verbotsverfügung in ihren Rechten verletzt werden, war die

Klage unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung im

Übrigen abzuweisen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, gegen die

Nichtzulassung der Revision kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in

Leipzig eingelegt werden. Die vollständigen Urteilsgründe werden in wenigen Wochen

vorliegen. Sollte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig werden,

würde damit auch die Verbotsverfügung des Ministeriums des Innern des Landes

Sachsen-Anhalt vom 1. April 2008 bestandskräftig werden.

 

 

 

 

 

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