Menu
menu

Kontakt

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
VPräs'inOVG Claudia Schmidt
Telefon: +49 391 6067089
Fax: +49 391 6067029
E-Mail: presse.ovg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Adresse des Oberverwaltungsgerichts

Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Disziplinarverfahren

05.11.2009, Magdeburg – 8

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 008/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/09

 

 

 

Magdeburg, den 5. November 2009

 

 

 

(OVG LSA) Entscheidung des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Disziplinarverfahren

 

 

 

Der angeschuldigte Polizeibeamte war

wegen des Besitzes und der Weitergabe kinderpornographischer Schriften zu einer

Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg als zuständiges Disziplinargericht hatte

nachfolgend mit Urteil vom 23. Juni 2009 festgestellt, dass die vom Beamten

begangenen Straftaten ein schweres Dienstvergehen darstellten, welches

grundsätzlich als Regelsanktion bei aktiven Beamten die schwerste

disziplinarische Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Vor dem

Hintergrund, dass der Beamte mittlerweile in den Ruhestand getreten sei und

daher nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehe, dass er während des

Tatzeitpunktes kein Näheverhältnis zu Kindern gehabt habe, die Zahl der

vorgefundenen Bilder im Vergleich zu anderen Fällen vom Umfang eher gering

gewesen und der Beamte geständig gewesen sei, sei von der bei Ruhestandsbeamten

schwersten zu verhängenden Maßnahme, der Aberkennung des Ruhegehaltes (Pension)

in diesem Einzelfall jedoch abzusehen gewesen und nur eine Kürzung des

Ruhegehaltes um 10 % über den Zeitraum von drei Jahren auszusprechen gewesen.

Die hiergegen von der zuständigen Polizeidirektion eingelegte Berufung hatte

Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2009

entschieden, dass dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist und damit das

Beamtenverhältnis endet. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im

Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich Dienstvergehen, die bei aktiven

Beamten eine Entfernung aus Dienst gebieten, bei bereits im Ruhestand befindlichen

Beamten keine mildere Betrachtungsweise angebracht ist. Ferner habe der Beamte zwar

während seines aktiven Dienstes kein besonderes Näheverhältnis zu Kindern

gehabt, wie dies etwa bei Lehrern der Fall sei. Der Beamte habe aber als

Kontaktbereichsbeamter und bei der Wahrnehmung von Aufgaben des

Verkehrsunterrichts in Schulen in den Augen der Öffentlichkeit eine besondere

Vertrauensposition genossen. Auch wegen des Umstandes, dass sich der Beamte

nicht nur einmalig, sondern über mehrere Monate hinweg aus dem Internet den

Besitz auch an Bildern mit sog. harten kinderpornographischen Inhalt verschafft

und einzelne der Bilder auch an Dritte weitergeleitet habe, sei nur die

schwerste disziplinarische Sanktion in Betracht gekommen. Das Urteil des

Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts

8 A 6/09 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 10 L 3/09).

 

 

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

Impressum:

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt

Pressestelle

Breiter Weg 203 - 206

39104 Magdeburg

Tel: (0391) 606-7075

Fax: (0391) 606-7029

Mail:

pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de

 

 

 

 

 

 

 

Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de