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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Disziplinarverfahren
05.11.2009, Magdeburg – 8
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 008/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/09
Magdeburg, den 5. November 2009
(OVG LSA) Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt in einem Disziplinarverfahren
Der angeschuldigte Polizeibeamte war
wegen des Besitzes und der Weitergabe kinderpornographischer Schriften zu einer
Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg als zuständiges Disziplinargericht hatte
nachfolgend mit Urteil vom 23. Juni 2009 festgestellt, dass die vom Beamten
begangenen Straftaten ein schweres Dienstvergehen darstellten, welches
grundsätzlich als Regelsanktion bei aktiven Beamten die schwerste
disziplinarische Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Vor dem
Hintergrund, dass der Beamte mittlerweile in den Ruhestand getreten sei und
daher nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehe, dass er während des
Tatzeitpunktes kein Näheverhältnis zu Kindern gehabt habe, die Zahl der
vorgefundenen Bilder im Vergleich zu anderen Fällen vom Umfang eher gering
gewesen und der Beamte geständig gewesen sei, sei von der bei Ruhestandsbeamten
schwersten zu verhängenden Maßnahme, der Aberkennung des Ruhegehaltes (Pension)
in diesem Einzelfall jedoch abzusehen gewesen und nur eine Kürzung des
Ruhegehaltes um 10 % über den Zeitraum von drei Jahren auszusprechen gewesen.
Die hiergegen von der zuständigen Polizeidirektion eingelegte Berufung hatte
Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 5. November 2009
entschieden, dass dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist und damit das
Beamtenverhältnis endet. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich Dienstvergehen, die bei aktiven
Beamten eine Entfernung aus Dienst gebieten, bei bereits im Ruhestand befindlichen
Beamten keine mildere Betrachtungsweise angebracht ist. Ferner habe der Beamte zwar
während seines aktiven Dienstes kein besonderes Näheverhältnis zu Kindern
gehabt, wie dies etwa bei Lehrern der Fall sei. Der Beamte habe aber als
Kontaktbereichsbeamter und bei der Wahrnehmung von Aufgaben des
Verkehrsunterrichts in Schulen in den Augen der Öffentlichkeit eine besondere
Vertrauensposition genossen. Auch wegen des Umstandes, dass sich der Beamte
nicht nur einmalig, sondern über mehrere Monate hinweg aus dem Internet den
Besitz auch an Bildern mit sog. harten kinderpornographischen Inhalt verschafft
und einzelne der Bilder auch an Dritte weitergeleitet habe, sei nur die
schwerste disziplinarische Sanktion in Betracht gekommen. Das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts ist rechtskräftig (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts
8 A 6/09 MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 10 L 3/09).
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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