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(OVG LSA) Beschwerde der
niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit erfolglos

19.11.2009, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 009/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/09

 

 

 

Magdeburg, den 19. November 2009

 

 

 

(OVG LSA) Beschwerde der

niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit erfolglos

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 19. November 2009 (Aktenzeichen: 4 M

217/09) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 2009

(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 9 B 246/09 MD) bestätigt. Darin hatte

das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der Samtgemeinde ¿Oberharz¿ abgelehnt,

mit dem verhindert werden sollte, dass sich mehrere benachbarte Gemeinden in

dem in Sachsen-Anhalt gelegenen Teil des Harzes nach ihrem Zusammenschluss zu

einer Einheitsgemeinde am 1. Januar 2010 den Namen "Oberharz am

Brocken" geben.

 

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, die

geplante Benennung der neuen Stadt stelle

keinen Eingriff in das Namensrecht der Samtgemeinde i. S. d. § 12 BGB dar. Es

sei nicht davon auszugehen, dass eine Verwechslungsgefahr zu der Samtgemeinde

bestehe. Einer solchen Gefahr werde schon durch die Hinzufügung ¿am Brocken¿ in

hinreichender Weise begegnet. Es handele sich dabei gerade um einen

unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen

verhindern solle. Wie verschiedene Beispiele zeigten, seien identische

Ortsnamen - gerade auch in und zwischen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt -

häufig lediglich auf Grund von bestimmten Zusätzen unterscheidbar. Darüber

hinaus werde die Verwechslungsgefahr weiter dadurch gemindert, dass die beiden

Körperschaften in verschiedenen Bundesländern lägen,

kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und

schließlich im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe ¿Stadt¿

und ¿Samtgemeinde¿ zusätzlich unterschieden würden. Weiterhin sei auch nicht

anzunehmen, dass die neue Stadt als Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde

angesehen werde.

 

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist

unanfechtbar.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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