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(OVG LSA) Beschwerde der
niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit erfolglos
19.11.2009, Magdeburg – 9
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 009/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/09
Magdeburg, den 19. November 2009
(OVG LSA) Beschwerde der
niedersächsischen Samtgemeinde "Oberharz" im Namensstreit erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 19. November 2009 (Aktenzeichen: 4 M
217/09) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 9. Oktober 2009
(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 9 B 246/09 MD) bestätigt. Darin hatte
das Verwaltungsgericht einen Eilantrag der Samtgemeinde ¿Oberharz¿ abgelehnt,
mit dem verhindert werden sollte, dass sich mehrere benachbarte Gemeinden in
dem in Sachsen-Anhalt gelegenen Teil des Harzes nach ihrem Zusammenschluss zu
einer Einheitsgemeinde am 1. Januar 2010 den Namen "Oberharz am
Brocken" geben.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, die
geplante Benennung der neuen Stadt stelle
keinen Eingriff in das Namensrecht der Samtgemeinde i. S. d. § 12 BGB dar. Es
sei nicht davon auszugehen, dass eine Verwechslungsgefahr zu der Samtgemeinde
bestehe. Einer solchen Gefahr werde schon durch die Hinzufügung ¿am Brocken¿ in
hinreichender Weise begegnet. Es handele sich dabei gerade um einen
unterscheidenden Namenszusatz, der als Teil des Namens solche Verwechslungen
verhindern solle. Wie verschiedene Beispiele zeigten, seien identische
Ortsnamen - gerade auch in und zwischen Niedersachsen und Sachsen-Anhalt -
häufig lediglich auf Grund von bestimmten Zusätzen unterscheidbar. Darüber
hinaus werde die Verwechslungsgefahr weiter dadurch gemindert, dass die beiden
Körperschaften in verschiedenen Bundesländern lägen,
kommunalverfassungsrechtlich eine unterschiedliche Struktur aufwiesen und
schließlich im Rahmen ihrer vollständigen Bezeichnung durch die Begriffe ¿Stadt¿
und ¿Samtgemeinde¿ zusätzlich unterschieden würden. Weiterhin sei auch nicht
anzunehmen, dass die neue Stadt als Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde
angesehen werde.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist
unanfechtbar.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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