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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht bestätigt
vorläufiges Verbot der Ernennung der Landesgleichstellungsbeauftragten
20.11.2009, Magdeburg – 10
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 010/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/09
Magdeburg, den 20. November 2009
(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht bestätigt
vorläufiges Verbot der Ernennung der Landesgleichstellungsbeauftragten
Mit Beschlüssen vom 17.
November 2009 (Az.: 1 M 76/09 und 1 M 77/09) hat das Oberverwaltungsgericht die
Beschwerden des Ministerpräsidenten sowie des Ministeriums für Gesundheit und
Soziales des Landes Sachsen-Anhalt gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Magdeburg vom 7. Oktober 2009 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 5 B 157/09
MD und 5 B 188/09 MD) zurückgewiesen. Damit sind die Entscheidungen des
Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt worden, mit denen das Verfahren zur
Ernennung einer neuen Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik
(Landesgleichstellungsbeauftragte) wegen Mängeln in der Auswahlentscheidung
vorläufig angehalten wurde. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind damit
rechtskräftig.
Das Oberverwaltungsgericht
hat in seinen Beschlüssen maßgeblich darauf abgestellt, in der
Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass für die
Bewerberinnen Beurteilungen auf der Grundlage verschiedener
Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind. In einem solchen Fall hat der wertende Vergleich in der
Auswahlentscheidung diese Unterschiede zu berücksichtigen und in die
Auswahlüberlegungen einzustellen. Dem genügt die Auswahlentscheidung nicht, die
sich im Wesentlichen in einem Gegenüberstellen der durch Buchstabenvergabe
(Notenstufen) ausgedrückten Bewertung von Einzelmerkmalen der herangezogenen
dienstlichen Beurteilungen erschöpft. Bei
der nunmehr erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wird diesem Umstand
Rechnung zu tragen sein.
Das Oberverwaltungsgericht
hat die zugleich erhobene weitere Beschwerde einer Bewerberin ebenfalls
zurückgewiesen. Diese hatte mit ihrer Beschwerde durchsetzen wollen, dass die
Aufgaben der Landesgleichstellungsbeauftragten auch nicht vorübergehend
vertretungsweise durch eine Mitbewerberin wahrgenommen werden. Das
Oberverwaltungsgericht hat insoweit keine Gefährdung der Rechte der
Beschwerdeführerin angenommen und zudem auf das Erfordernis der
Funktionsfähigkeit der Verwaltung hingewiesen.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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