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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht bestätigt
vorläufiges Verbot der Ernennung der Landesgleichstellungsbeauftragten

20.11.2009, Magdeburg – 10

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 010/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 010/09

 

 

 

Magdeburg, den 20. November 2009

 

 

 

(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht bestätigt

vorläufiges Verbot der Ernennung der Landesgleichstellungsbeauftragten

 

 

 

Mit Beschlüssen vom 17.

November 2009 (Az.: 1 M 76/09 und 1 M 77/09) hat das Oberverwaltungsgericht die

Beschwerden des Ministerpräsidenten sowie des Ministeriums für Gesundheit und

Soziales des Landes Sachsen-Anhalt gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes

Magdeburg vom 7. Oktober 2009 (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts: 5 B 157/09

MD und 5 B 188/09 MD) zurückgewiesen. Damit sind die Entscheidungen des

Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt worden, mit denen das Verfahren zur

Ernennung einer neuen Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik

(Landesgleichstellungsbeauftragte) wegen Mängeln in der Auswahlentscheidung

vorläufig angehalten wurde. Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind damit

rechtskräftig.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht

hat in seinen Beschlüssen maßgeblich darauf abgestellt, in der

Auswahlentscheidung sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass für die

Bewerberinnen Beurteilungen auf der Grundlage verschiedener

Beurteilungsrichtlinien erstellt worden sind. In einem solchen Fall hat der wertende Vergleich in der

Auswahlentscheidung diese Unterschiede zu berücksichtigen und in die

Auswahlüberlegungen einzustellen. Dem genügt die Auswahlentscheidung nicht, die

sich im Wesentlichen in einem Gegenüberstellen der durch Buchstabenvergabe

(Notenstufen) ausgedrückten Bewertung von Einzelmerkmalen der herangezogenen

dienstlichen Beurteilungen erschöpft. Bei

der nunmehr erneut zu treffenden Auswahlentscheidung wird diesem Umstand

Rechnung zu tragen sein.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht

hat die zugleich erhobene weitere Beschwerde einer Bewerberin ebenfalls

zurückgewiesen. Diese hatte mit ihrer Beschwerde durchsetzen wollen, dass die

Aufgaben der Landesgleichstellungsbeauftragten auch nicht vorübergehend

vertretungsweise durch eine Mitbewerberin wahrgenommen werden. Das

Oberverwaltungsgericht hat insoweit keine Gefährdung der Rechte der

Beschwerdeführerin angenommen und zudem auf das Erfordernis der

Funktionsfähigkeit der Verwaltung hingewiesen.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

 

 

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