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(OVG LSA) Beschwerden gegen die
Durchführung von Bürgeranhörungen zur gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden
im Altmarkkreis Salzwedel und im Saalekreis erfolglos
27.11.2009, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 011/09
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/09
Magdeburg, den 27. November 2009
(OVG LSA) Beschwerden gegen die
Durchführung von Bürgeranhörungen zur gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden
im Altmarkkreis Salzwedel und im Saalekreis erfolglos
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit mehreren Beschlüssen vom 27. November 2009 im Rahmen von
einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beschwerden von Bürgern, Gemeinden sowie
Bürgermeistern zurückgewiesen, mit denen die Durchführung von Bürgeranhörungen
am 29. November 2009 im Rahmen der gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden
verhindert werden sollte.
Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, weder
die Gemeinden noch ihre Bürger seien durch die Durchführung solcher
Bürgeranhörungen in eigenen Rechten verletzt. Die Gemeinden seien durch die allein den Interessen der Bürger
dienenden Anhörungen nur mittelbar berührt, weil ein (unmittelbarer) Eingriff
in ihr Selbstverwaltungsrecht erst durch die mittels Gesetz vorgenommene und
einer nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeit unterliegenden Gebietsänderung
erfolge. Auch ein Eingriff in Rechte der Bürger erfolge erst durch die
Gebietsänderung selbst. Zudem könne die bloße Möglichkeit einer Anhörung, d.h.
die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Anhörungsrechten, von vornherein nicht als
Rechtsbeeinträchtigung angesehen werden. Es unterliege schließlich auch keinen
Bedenken, dass infolge der Spezialregelung des § 17 Absatz 2 Satz 4 der
Gemeindeordnung die Verwaltungsgemeinschaften anstelle der betroffenen
Gemeinden die Bürgeranhörung durchführten und daher nicht die Bürgermeister
dieser Gemeinden tätig würden.
Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar
(Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 4 M 235/09, 4 M 236/09, 4 M 241/09).
Zum Hintergrund:
§ 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt
lautet:
¿Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können
Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die
Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden. Vor Erlass
des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die
in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Durchführung der Anhörung der
Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.¿
Semmelhaack
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