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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Beschwerden gegen die
Durchführung von Bürgeranhörungen zur gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden
im Altmarkkreis Salzwedel und im Saalekreis erfolglos

27.11.2009, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 011/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/09

 

 

 

Magdeburg, den 27. November 2009

 

 

 

(OVG LSA) Beschwerden gegen die

Durchführung von Bürgeranhörungen zur gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden

im Altmarkkreis Salzwedel und im Saalekreis erfolglos

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit mehreren Beschlüssen vom 27. November 2009 im Rahmen von

einstweiligen Rechtsschutzverfahren Beschwerden von Bürgern, Gemeinden sowie

Bürgermeistern zurückgewiesen, mit denen die Durchführung von Bürgeranhörungen

am 29. November 2009 im Rahmen der gesetzlichen Neugliederung von Gemeinden

verhindert werden sollte. 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat festgestellt, weder

die Gemeinden noch ihre Bürger seien durch die Durchführung solcher

Bürgeranhörungen in eigenen Rechten verletzt. Die Gemeinden seien durch die allein den Interessen der Bürger

dienenden Anhörungen nur mittelbar berührt, weil ein (unmittelbarer) Eingriff

in ihr Selbstverwaltungsrecht erst durch die mittels Gesetz vorgenommene und

einer nachträglichen Rechtsschutzmöglichkeit unterliegenden Gebietsänderung

erfolge. Auch ein Eingriff in Rechte der Bürger erfolge erst durch die

Gebietsänderung selbst. Zudem könne die bloße Möglichkeit einer Anhörung, d.h.

die Gelegenheit zur Wahrnehmung von Anhörungsrechten, von vornherein nicht als

Rechtsbeeinträchtigung angesehen werden. Es unterliege schließlich auch keinen

Bedenken, dass infolge der Spezialregelung des § 17 Absatz 2 Satz 4 der

Gemeindeordnung die Verwaltungsgemeinschaften anstelle der betroffenen

Gemeinden die Bürgeranhörung durchführten und daher nicht die Bürgermeister

dieser Gemeinden tätig würden.

 

 

 

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar

(Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 4 M 235/09, 4 M 236/09, 4 M 241/09).

 

 

 

Zum Hintergrund:

 

 

 

§ 17 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt

lautet:

 

¿Gegen den Willen der beteiligten Gemeinden können

Gemeindegrenzen nur durch Gesetz geändert werden. Das gleiche gilt für die

Neubildung einer Gemeinde aus Teilen einer oder mehrerer Gemeinden. Vor Erlass

des Gesetzes müssen die beteiligten Gemeinden und die Bürger gehört werden, die

in dem unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen. Die Durchführung der Anhörung der

Bürger obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises.¿

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

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