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(OVG LSA) Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts zu einer Genehmigung für eine Schweinemastanlage in
Jessen

22.02.2010, Magdeburg – 1

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 001/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/10

 

 

 

Magdeburg, den 22. Februar 2010

 

 

 

(OVG LSA) Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts zu einer Genehmigung für eine Schweinemastanlage in

Jessen

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hatte

mit Beschluss vom 3. November 2009 in einem Verfahren des vorläufigen

Rechtsschutzes einem Antrag der Stadt Jessen teilweise entsprochen und den

Vollzug einer vom Landesverwaltungsamt erteilten Genehmigung für den Betrieb

einer Schweinemastanlage in Jessen mit mehr als 20.000 Tierplätzen vorläufig,

nämlich bis die Zufahrtsstraße zu der Anlage hinreichend ausgebaut ist,

ausgesetzt. Auf die daraufhin erhobene Beschwerde des Landesverwaltungsamtes

und des Anlagenbetreibers hat das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 29. Januar 2010 den Beschluss des

Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen

ausgeführt, dass die Zufahrtsstraße zu der Anlage zwar in dem derzeitigen

Ausbauzustand nicht ausreichend sei, um die zu erwartende Verkehrsbelastung

aufzunehmen. Der Betreiber der Anlage habe der Stadt Jessen jedoch ein verbindliches

Erschließungsangebot unterbreitet, nach welchem er selbst auf eigene Kosten den

ausreichenden Ausbau der Zufahrtsstraße durchführen lassen wolle. Dieses

Angebot des Anlagenbetreibers führe dazu, dass die geplante Schweinemastanlage

als ausreichend erschlossen anzusehen sei und damit die vom

Landesverwaltungsamt erteilte Genehmigung vorläufig bis zu einer Entscheidung

über die Klage der Stadt Jessen in der Hauptsache weiter vollzogen werde könne

(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle 2 B 293/09 HAL, Aktenzeichen des

Oberverwaltungsgerichts 2 M 226/09). Die Klage der Stadt Jessen ist unter dem

Aktenzeichen 2 A 281/09 HAL weiter beim Verwaltungsgericht Halle anhängig.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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