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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Rechtmäßigkeit des
Sportwettenmonopols für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt

22.02.2010, Magdeburg – 2

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 002/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/10

 

 

 

Magdeburg, den 22. Februar 2010

 

 

 

(OVG LSA) Rechtmäßigkeit des

Sportwettenmonopols für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat die Rechtmäßigkeit des im Land Sachsen-Anhalt geltenden

staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten

bestätigt. Die in Berlin ansässige Klägerin hatte Ende 2004 beim

Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt u.a. unter Berufung auf die

europarechtliche Dienstleistungsfreiheit die Feststellung beantragt, dass sie

für die Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen

keiner Erlaubnis bedarf bzw. beantragt, dass ihr eine entsprechende glücksspielrechtliche

Erlaubnis zu erteilen ist. Nachdem das Innenministerium die Anträge abgelehnt

hatte, hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 13. September 2007

gleichfalls die Anträge der Klägerin abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat

mit Urteil vom 17. Februar 2010 eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

Magdeburg gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat

das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der

Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen

das gesetzliche Verbot der Vermittlung an im EU-Ausland ansässige private Veranstalter

von Sportwetten nicht durchgreifend sind. Die Beschränkung der Vermittlung von

Sportwetten nur an einen staatlich beherrschten Anbieter sei auch unter

Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen

Gerichtshofes nicht zu beanstanden. Auf die Kritik der Klägerin an der

Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt und das nach ihrer Auffassung

überdimensionierte Netz der vom staatlichen Monopolanbieter vorgehaltenen

Lotterieannahmestellen sowie die nach Auffassung der Klägerin nur

vergleichsweise geringen staatlichen Ausgaben zur Suchtprävention komme es im

Ergebnis nicht an, da nur für den Bereich der Sportwetten zu prüfen sei, ob die

rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols an den

Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere Bekämpfung der Spielsucht

und Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes, ausgerichtet

sei. Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Sachsen-Anhalt sei unter

Würdigung der vom Gesetzgeber und der Glücksspielaufsicht des Landes

getroffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig,

das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der

Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Zulassung

der Revision erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass beim

Bundesverwaltungsgericht bereits Revisionsverfahren hinsichtlich des

Sportwettenmonopols in anderen Bundesländern anhängig sind und der Europäische

Gerichtshof voraussichtlich frühestens im Sommer 2010 in mehreren Verfahren zur

Vereinbarkeit des in Deutschland geltenden Sportwettenmonopols mit dem Europäischen

Gemeinschaftsrecht entscheiden wird (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 3 A 293/05

MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 L 6/08).

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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