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(OVG LSA) Rechtmäßigkeit des
Sportwettenmonopols für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt
22.02.2010, Magdeburg – 2
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 002/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/10
Magdeburg, den 22. Februar 2010
(OVG LSA) Rechtmäßigkeit des
Sportwettenmonopols für das Land Sachsen-Anhalt bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat die Rechtmäßigkeit des im Land Sachsen-Anhalt geltenden
staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten
bestätigt. Die in Berlin ansässige Klägerin hatte Ende 2004 beim
Innenministerium des Landes Sachsen-Anhalt u.a. unter Berufung auf die
europarechtliche Dienstleistungsfreiheit die Feststellung beantragt, dass sie
für die Vermittlung von Sportwetten an ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen
keiner Erlaubnis bedarf bzw. beantragt, dass ihr eine entsprechende glücksspielrechtliche
Erlaubnis zu erteilen ist. Nachdem das Innenministerium die Anträge abgelehnt
hatte, hatte das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 13. September 2007
gleichfalls die Anträge der Klägerin abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht hat
mit Urteil vom 17. Februar 2010 eine gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Magdeburg gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung hat
das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der
Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken gegen
das gesetzliche Verbot der Vermittlung an im EU-Ausland ansässige private Veranstalter
von Sportwetten nicht durchgreifend sind. Die Beschränkung der Vermittlung von
Sportwetten nur an einen staatlich beherrschten Anbieter sei auch unter
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen
Gerichtshofes nicht zu beanstanden. Auf die Kritik der Klägerin an der
Privatisierung der Spielbanken in Sachsen-Anhalt und das nach ihrer Auffassung
überdimensionierte Netz der vom staatlichen Monopolanbieter vorgehaltenen
Lotterieannahmestellen sowie die nach Auffassung der Klägerin nur
vergleichsweise geringen staatlichen Ausgaben zur Suchtprävention komme es im
Ergebnis nicht an, da nur für den Bereich der Sportwetten zu prüfen sei, ob die
rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des staatlichen Monopols an den
Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere Bekämpfung der Spielsucht
und Kanalisierung des in der Bevölkerung vorhandenen Spieltriebes, ausgerichtet
sei. Die Ausgestaltung des Sportwettenmonopols in Sachsen-Anhalt sei unter
Würdigung der vom Gesetzgeber und der Glücksspielaufsicht des Landes
getroffenen Maßnahmen nicht zu beanstanden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig,
das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der
Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Die Zulassung
der Revision erfolgte auch vor dem Hintergrund, dass beim
Bundesverwaltungsgericht bereits Revisionsverfahren hinsichtlich des
Sportwettenmonopols in anderen Bundesländern anhängig sind und der Europäische
Gerichtshof voraussichtlich frühestens im Sommer 2010 in mehreren Verfahren zur
Vereinbarkeit des in Deutschland geltenden Sportwettenmonopols mit dem Europäischen
Gemeinschaftsrecht entscheiden wird (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 3 A 293/05
MD, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 L 6/08).
Semmelhaack
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