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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Umfang des Anspruchs
auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen

23.02.2010, Magdeburg – 3

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 003/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10

 

 

 

Magdeburg, den 23. Februar 2010

 

 

 

(OVG LSA) Umfang des Anspruchs

auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit

Beschluss vom 11. Februar 2010 entschieden, dass jedenfalls mit der Änderung

des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. August 2009

klargestellt ist, dass die Pflicht der Landkreise und kreisfreien Städte zur

Beförderung von Schülern einer privaten Ersatzschule von besonderer

pädagogischer Bedeutung nicht zudem davon abhängt, ob die Ersatzschule mangels

staatlicher Anerkennung Finanzhilfen nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 1

des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhält. Ein Schüler aus dem

Burgenlandkreis hatte beantragt, dass der Landkreis ihn von seinem Wohnort zu

einer Montessori-Schule im selben Landkreis befördert bzw. ihm die notwendigen

Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Der Landkreis wie auch das

Verwaltungsgericht Halle in seinem Beschluss vom 5. August 2009 hatten dies im

Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass nach der aus ihrer Sicht

maßgeblichen Ersatzschulverordnung  ¿ jedenfalls für den hier nur

interessierenden Grundschulbereich ¿ nur die Freien Waldorfschulen als

Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung anzuerkennen sind, deren

Schüler sich auf eine Beförderungspflicht durch die Kommunen berufen können.

Das Oberverwaltungsgericht hat unter Würdigung der im Sommer 2009 geänderten

Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hingegen entschieden,

dass jedenfalls den seit dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen nicht mehr

entnommen werden kann, dass die Beförderungspflicht bei Schülern von

Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung zwingend auf die Schüler

der Freien Waldorfschulen beschränkt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter

nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen

Prüfung ausgeführt, dass es sich bei der Montessori-Grundschule um eine

Ersatzschule von pädagogischer Bedeutung im Sinne der Bestimmungen des

Schulgesetzes über die Schülerbeförderung handelt (Aktenzeichen des

Verwaltungsgerichts 6 B 348/09 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3

M 313/09).

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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