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(OVG LSA) Umfang des Anspruchs
auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen
23.02.2010, Magdeburg – 3
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 003/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/10
Magdeburg, den 23. Februar 2010
(OVG LSA) Umfang des Anspruchs
auf Schülerbeförderung zu privaten Ersatzschulen
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit
Beschluss vom 11. Februar 2010 entschieden, dass jedenfalls mit der Änderung
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt mit Wirkung vom 1. August 2009
klargestellt ist, dass die Pflicht der Landkreise und kreisfreien Städte zur
Beförderung von Schülern einer privaten Ersatzschule von besonderer
pädagogischer Bedeutung nicht zudem davon abhängt, ob die Ersatzschule mangels
staatlicher Anerkennung Finanzhilfen nur nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 1
des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt erhält. Ein Schüler aus dem
Burgenlandkreis hatte beantragt, dass der Landkreis ihn von seinem Wohnort zu
einer Montessori-Schule im selben Landkreis befördert bzw. ihm die notwendigen
Aufwendungen für den Schulweg erstattet. Der Landkreis wie auch das
Verwaltungsgericht Halle in seinem Beschluss vom 5. August 2009 hatten dies im
Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass nach der aus ihrer Sicht
maßgeblichen Ersatzschulverordnung ¿ jedenfalls für den hier nur
interessierenden Grundschulbereich ¿ nur die Freien Waldorfschulen als
Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung anzuerkennen sind, deren
Schüler sich auf eine Beförderungspflicht durch die Kommunen berufen können.
Das Oberverwaltungsgericht hat unter Würdigung der im Sommer 2009 geänderten
Bestimmungen des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt hingegen entschieden,
dass jedenfalls den seit dem 1. August 2009 geltenden Bestimmungen nicht mehr
entnommen werden kann, dass die Beförderungspflicht bei Schülern von
Ersatzschulen von besonderer pädagogischer Bedeutung zwingend auf die Schüler
der Freien Waldorfschulen beschränkt ist. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter
nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen
Prüfung ausgeführt, dass es sich bei der Montessori-Grundschule um eine
Ersatzschule von pädagogischer Bedeutung im Sinne der Bestimmungen des
Schulgesetzes über die Schülerbeförderung handelt (Aktenzeichen des
Verwaltungsgerichts 6 B 348/09 HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3
M 313/09).
Semmelhaack
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