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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA)
Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

17.03.2010, Magdeburg – 5

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 005/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/10

 

 

 

Magdeburg, den 17. März 2010

 

 

 

(OVG LSA)

Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen Tage die Alkoholverbotsverordnung

der Landeshauptstadt Magdeburg für unwirksam erklärt. Gegenstand des

Normenkontrollverfahrens, für welches das Oberverwaltungsgericht in erster

Instanz zuständig ist, war die "Gefahrenabwehrverordnung betreffend die

Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit" der

Landeshauptstadt Magdeburg vom 12. Dezember 2008. Nach dieser Verordnung, deren

Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2010 befristet ist, ist zunächst im gesamten

Stadtgebiet von Magdeburg "das Lagern oder dauerhafte Verweilen in

Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen

Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen." Diese

Bestimmung hat der Senat als nicht hinreichend bestimmt angesehen, da aufgrund

der unscharfen Formulierungen in dieser Bestimmung für den betroffenen Bürger

nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar ist, welches Verhalten verboten

und welches Verhalten noch erlaubt ist. Ferner ist nach der Verordnung im

Bereich des Willy-Brandt-Platzes (östlicher Bahnhofsvorplatz) ganztägig und im

Bereich des Hasselbachplatzes im Zeitraum von 18.00 Uhr von 6.00 Uhr der Konsum

von Alkohol in der Öffentlichkeit generell verboten. Diese Verbote gelten nicht

für Bereiche, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind (also z. B.

Freiterrassen vor Gaststätten). Verstöße gegen diese Verbote können mit einem

Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Hinsichtlich dieser

Bestimmungen hat der Senat zunächst ausgeführt, dass  die Gefahrenabwehrverordnung

durch die Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie der Eindämmung der

Kriminalität dienen soll, nach der gesetzlichen Regelung nur dann hätte

erlassen werden können, wenn aufgrund der von der Stadt vorgelegten Unterlagen

hätte festgestellt werden können, dass die Begehung von (schweren) Straftaten

eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der Gaststättenflächen ist.

Diese Feststellung hat der Senat weder hinsichtlich des Hasselbachplatzes noch

hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes treffen können. Soweit die

Landeshauptstadt Magdeburg auch den Aspekt der Müllvermeidung zur

Rechtfertigung der Verordnung betont hat, hat der Senat zur Begründung seiner

Entscheidung hervorgehoben, dass ein Verbot des Konsums von Alkohol, um der

unsachgemäßen Entsorgung seiner Verpackung (insbesondere von Glasflaschen) und

den daraus entstehenden Gefahren z. B von Glasscherben entgegenzuwirken,

grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes ließ

sich aus Sicht des Senates auch bereits nicht feststellen, dass der dort

auftretende Glasbruch typische Folge des Alkoholkonsums ist. Hinsichtlich der

Situation im Bereich des Hasselbachplatzes wären aus Sicht des Senates andere

im Hinblick auf das Alkoholkonsumverbot weniger einschneidende Maßnahmen, wie

etwa ein Glasflaschenverbot (wie z.B. in Hamburg) zu prüfen gewesen. Das Urteil

des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil kann

eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht

in Leipzig erhoben werden. Erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist

die Verordnung unwirksam (Aktenzeichen: 3 K 319/09).

 

 

 

Schmidt

 

(stellvertretende Pressesprecherin)

 

 

 

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