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(OVG LSA)
Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam
17.03.2010, Magdeburg – 5
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 005/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 005/10
Magdeburg, den 17. März 2010
(OVG LSA)
Alkoholverbotsverordnung der Landeshauptstadt Magdeburg unwirksam
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom heutigen Tage die Alkoholverbotsverordnung
der Landeshauptstadt Magdeburg für unwirksam erklärt. Gegenstand des
Normenkontrollverfahrens, für welches das Oberverwaltungsgericht in erster
Instanz zuständig ist, war die "Gefahrenabwehrverordnung betreffend die
Abwehr von Gefahren durch Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit" der
Landeshauptstadt Magdeburg vom 12. Dezember 2008. Nach dieser Verordnung, deren
Geltungsdauer bis Ende des Jahres 2010 befristet ist, ist zunächst im gesamten
Stadtgebiet von Magdeburg "das Lagern oder dauerhafte Verweilen in
Verbindung mit Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit verboten, wenn dessen
Auswirkungen geeignet sind, Dritte erheblich zu beeinträchtigen." Diese
Bestimmung hat der Senat als nicht hinreichend bestimmt angesehen, da aufgrund
der unscharfen Formulierungen in dieser Bestimmung für den betroffenen Bürger
nicht mit der gebotenen Sicherheit erkennbar ist, welches Verhalten verboten
und welches Verhalten noch erlaubt ist. Ferner ist nach der Verordnung im
Bereich des Willy-Brandt-Platzes (östlicher Bahnhofsvorplatz) ganztägig und im
Bereich des Hasselbachplatzes im Zeitraum von 18.00 Uhr von 6.00 Uhr der Konsum
von Alkohol in der Öffentlichkeit generell verboten. Diese Verbote gelten nicht
für Bereiche, welche nach Gaststättenrecht konzessioniert sind (also z. B.
Freiterrassen vor Gaststätten). Verstöße gegen diese Verbote können mit einem
Bußgeld von bis zu 5.000,- Euro geahndet werden. Hinsichtlich dieser
Bestimmungen hat der Senat zunächst ausgeführt, dass die Gefahrenabwehrverordnung
durch die Landeshauptstadt Magdeburg, soweit sie der Eindämmung der
Kriminalität dienen soll, nach der gesetzlichen Regelung nur dann hätte
erlassen werden können, wenn aufgrund der von der Stadt vorgelegten Unterlagen
hätte festgestellt werden können, dass die Begehung von (schweren) Straftaten
eine typische Folge des Alkoholkonsums außerhalb der Gaststättenflächen ist.
Diese Feststellung hat der Senat weder hinsichtlich des Hasselbachplatzes noch
hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes treffen können. Soweit die
Landeshauptstadt Magdeburg auch den Aspekt der Müllvermeidung zur
Rechtfertigung der Verordnung betont hat, hat der Senat zur Begründung seiner
Entscheidung hervorgehoben, dass ein Verbot des Konsums von Alkohol, um der
unsachgemäßen Entsorgung seiner Verpackung (insbesondere von Glasflaschen) und
den daraus entstehenden Gefahren z. B von Glasscherben entgegenzuwirken,
grundsätzlich unverhältnismäßig ist. Hinsichtlich des Willy-Brandt-Platzes ließ
sich aus Sicht des Senates auch bereits nicht feststellen, dass der dort
auftretende Glasbruch typische Folge des Alkoholkonsums ist. Hinsichtlich der
Situation im Bereich des Hasselbachplatzes wären aus Sicht des Senates andere
im Hinblick auf das Alkoholkonsumverbot weniger einschneidende Maßnahmen, wie
etwa ein Glasflaschenverbot (wie z.B. in Hamburg) zu prüfen gewesen. Das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil kann
eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig erhoben werden. Erst mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils ist
die Verordnung unwirksam (Aktenzeichen: 3 K 319/09).
Schmidt
(stellvertretende Pressesprecherin)
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