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(OVG LSA) Rechtmäßigkeit der
Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

22.06.2010, Magdeburg – 8

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 008/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/10

 

 

 

Magdeburg, den 22. Juni 2010

 

 

 

(OVG LSA) Rechtmäßigkeit der

Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht

des Landes Sachsen-Anhalt ¿ 4. Senat ¿ hat mit Urteilen vom heutigen Tage zwei

gegen die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gerichtete Normenkontrollanträge

abgelehnt. Die Antragsteller sind Halter eines American Staffordshire Terriers

bzw. eines Staffordshire Bullterriers. Sie sollten hierfür auf der Grundlage

einer sog. ¿Rasseliste¿ - bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der

Satzung - einen erhöhten Steuersatz zahlen, während sie seit Inkrafttreten des

Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren am 1. März 2009

wieder den regulären Steuersatz entrichten. Das Gericht sieht trotz der auf

veterinärmedizinische Forschungsergebnisse gestützten Einwände der

Antragsteller den Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Magdeburg für die

zwischenzeitlich aufgehobene Regelung als nicht überschritten an. Selbst wenn

das Aggressionsverhalten dieser Rassen im Vergleich mit anderen Rassen nicht

gesteigert sein mag, lasse sich die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit

auf das genetische Potenzial und körperliche Merkmale, insbesondere die

ausgeprägte Muskel- und Beißkraft der betroffenen Rassen stützen. Auch gegen

weitere Bestimmungen der aktuellen Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt

hatte der Senat nach Prüfung der geltend gemachten Einwände keine

durchgreifenden Bedenken. Nicht beanstandet wird insbesondere, dass erhöhte

Steuersätze für eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung und das Halten eines

gefährlichen Hundes gelten. Die grundsätzliche Verpflichtung, Hundesteuer zu zahlen,

steht nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht

(Urteile vom 22. Juni 2010, Aktenzeichen 4 K 252/08 und 4 K 253/08). Die

Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann gegen Beschwerde gegen

die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben

werden.

 

 

 

Zum Hintergrund: Für

Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in erster

Instanz zuständig. Gegenstand von Normenkontrollverfahren ist nicht die Prüfung

von bestimmten Verwaltungsakten, sondern die Überprüfung insbesondere von

kommunalen Satzungen sowie Landesverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit

höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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