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(OVG LSA) Rechtmäßigkeit der
Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt
22.06.2010, Magdeburg – 8
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 008/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 008/10
Magdeburg, den 22. Juni 2010
(OVG LSA) Rechtmäßigkeit der
Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg bestätigt
Das Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt ¿ 4. Senat ¿ hat mit Urteilen vom heutigen Tage zwei
gegen die Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Magdeburg gerichtete Normenkontrollanträge
abgelehnt. Die Antragsteller sind Halter eines American Staffordshire Terriers
bzw. eines Staffordshire Bullterriers. Sie sollten hierfür auf der Grundlage
einer sog. ¿Rasseliste¿ - bis zu einer zwischenzeitlich erfolgten Änderung der
Satzung - einen erhöhten Steuersatz zahlen, während sie seit Inkrafttreten des
Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren am 1. März 2009
wieder den regulären Steuersatz entrichten. Das Gericht sieht trotz der auf
veterinärmedizinische Forschungsergebnisse gestützten Einwände der
Antragsteller den Gestaltungsspielraum der Landeshauptstadt Magdeburg für die
zwischenzeitlich aufgehobene Regelung als nicht überschritten an. Selbst wenn
das Aggressionsverhalten dieser Rassen im Vergleich mit anderen Rassen nicht
gesteigert sein mag, lasse sich die Prognose einer abstrakten Gefährlichkeit
auf das genetische Potenzial und körperliche Merkmale, insbesondere die
ausgeprägte Muskel- und Beißkraft der betroffenen Rassen stützen. Auch gegen
weitere Bestimmungen der aktuellen Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt
hatte der Senat nach Prüfung der geltend gemachten Einwände keine
durchgreifenden Bedenken. Nicht beanstandet wird insbesondere, dass erhöhte
Steuersätze für eine nicht ordnungsgemäße Hundehaltung und das Halten eines
gefährlichen Hundes gelten. Die grundsätzliche Verpflichtung, Hundesteuer zu zahlen,
steht nach Auffassung des Senats in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht
(Urteile vom 22. Juni 2010, Aktenzeichen 4 K 252/08 und 4 K 253/08). Die
Urteile sind nicht rechtskräftig. Gegen die Urteile kann gegen Beschwerde gegen
die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erhoben
werden.
Zum Hintergrund: Für
Normenkontrollanträge nach § 47 VwGO ist das Oberverwaltungsgericht in erster
Instanz zuständig. Gegenstand von Normenkontrollverfahren ist nicht die Prüfung
von bestimmten Verwaltungsakten, sondern die Überprüfung insbesondere von
kommunalen Satzungen sowie Landesverordnungen auf ihre Vereinbarkeit mit
höherrangigem Gesetzes- und Verfassungsrecht.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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