Kontakt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
VPräs'inOVG Claudia Schmidt
Telefon: +49 391 6067089
Fax: +49 391 6067029
E-Mail: presse.ovg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Adresse des Oberverwaltungsgerichts
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Gemeinden in
Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf
Gemeindestraßen
04.10.2010, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 011/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10
Magdeburg, den 4. Oktober 2010
(OVG LSA) Gemeinden in
Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf
Gemeindestraßen
Die
in der Stadt Osterfeld/Burgenlandkreis lebenden Kläger haben sich mit ihrer
Klage gegen eine im Juni 2006 von der Stadt verfügte Aufstellung eines
Straßenpollers gewandt, mit dem die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit
Kraftfahrzeugen beschränkt wurde. Die Aufstellung des Sperrpfostens in der Nähe
der Auffahrt zum Grundstück der Kläger war von der Stadt veranlasst worden,
damit der am Grundstück der Kläger vorbeiführende Weg aus einer bestimmten
Richtung nicht mehr mit Kraftfahrzeugen befahren werden konnte. Aus Sicht der
Gemeinde war dies erforderlich gewesen, weil der Weg über keinen Bürgersteig
verfügt und von Fahrzeugen, die den Weg als Durchfahrtsstraße nutzten, Gefahren
für Fußgänger ausgingen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Urteil vom 11.
September 2009 (Aktenzeichen 1 A 244/07 HAL) die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, dass die Kläger in ihrem Anliegerrecht auf Zugang zur
Straße durch die Aufstellung des Pollers nicht verletzt seien, da ihr
Grundstück auch nach Aufstellung des Pollers noch eine genügende Verbindung zum
öffentlichen Verkehrsnetz habe. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger
war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in
seinem Urteil vom 22. September 2010 (Aktenzeichen 3 L 341/09) zur Begründung
ausgeführt, dass die Anordnung der Stadt über die Aufstellung des Pollers
bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die nicht kreisfreien Städte und
Gemeinden in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr für die
Anordnung von Verkehrseinrichtungen ¿ wie dem hier streitigen Poller ¿ auf
öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig sind. Zwar waren diese
Gemeinden bis zum 31. Dezember 2004 für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen
wie dem hier streitigen Sperrpfosten gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung
zuständig. Mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 ist den
Gemeinden jedoch nur noch die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Absätze 1
bis 8 der Straßenverkehrsordnung übertragen worden. Für Maßnahmen nach § 45
Absatz 9 Straßenverkehrsordnung sind seit dem 1. Januar 2005 die Landkreise und
kreisfreien Städte als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. Das
Oberverwaltungsgericht hat nach Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien auch
nicht feststellen können, dass der Wegfall der gemeindlichen Zuständigkeit für
Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung lediglich auf einem
gesetzgeberischen Versehen beruht. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist
noch nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann die Beschwerde gegen die im
Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht
eingelegt werden.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
Impressum:
Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt
Pressestelle
Breiter Weg 203 - 206
39104 Magdeburg
Tel: (0391) 606-7075
Fax: (0391) 606-7029
Mail:
pressestelle@ovg-md.justiz.sachsen-anhalt.de
Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de