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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Gemeinden in
Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf
Gemeindestraßen

04.10.2010, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 011/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/10

 

 

 

Magdeburg, den 4. Oktober 2010

 

 

 

(OVG LSA) Gemeinden in

Sachsen-Anhalt nicht befugt zur Anordnung der Aufstellung von Pollern auf

Gemeindestraßen

 

 

 

Die

in der Stadt Osterfeld/Burgenlandkreis lebenden Kläger haben sich mit ihrer

Klage gegen eine im Juni 2006 von der Stadt verfügte Aufstellung eines

Straßenpollers gewandt, mit dem die Zufahrt zu ihrem Grundstück mit

Kraftfahrzeugen beschränkt wurde. Die Aufstellung des Sperrpfostens in der Nähe

der Auffahrt zum Grundstück der Kläger war von der Stadt veranlasst worden,

damit der am Grundstück der Kläger vorbeiführende Weg aus einer bestimmten

Richtung nicht mehr mit Kraftfahrzeugen befahren werden konnte. Aus Sicht der

Gemeinde war dies erforderlich gewesen, weil der Weg über keinen Bürgersteig

verfügt und von Fahrzeugen, die den Weg als Durchfahrtsstraße nutzten, Gefahren

für Fußgänger ausgingen. Das Verwaltungsgericht Halle hatte mit Urteil vom 11.

September 2009 (Aktenzeichen 1 A 244/07 HAL) die Klage abgewiesen und zur

Begründung ausgeführt, dass die Kläger in ihrem Anliegerrecht auf Zugang zur

Straße durch die Aufstellung des Pollers nicht verletzt seien, da ihr

Grundstück auch nach Aufstellung des Pollers noch eine genügende Verbindung zum

öffentlichen Verkehrsnetz habe. Die hiergegen eingelegte Berufung der Kläger

war erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in

seinem Urteil vom 22. September 2010 (Aktenzeichen 3 L 341/09) zur Begründung

ausgeführt, dass die Anordnung der Stadt über die Aufstellung des Pollers

bereits deshalb rechtswidrig sei, weil die nicht kreisfreien Städte und

Gemeinden in Sachsen-Anhalt seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr für die

Anordnung von Verkehrseinrichtungen ¿ wie dem hier streitigen Poller ¿ auf

öffentlichen Straßen in ihrem Gemeindegebiet zuständig sind. Zwar waren diese

Gemeinden bis zum 31. Dezember 2004 für die Anordnung von Verkehrseinrichtungen

wie dem hier streitigen Sperrpfosten gemäß § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung

zuständig. Mit dem Ersten Funktionalreformgesetz vom 22. Dezember 2004 ist den

Gemeinden jedoch nur noch die Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 45 Absätze 1

bis 8 der Straßenverkehrsordnung übertragen worden. Für Maßnahmen nach § 45

Absatz 9 Straßenverkehrsordnung sind seit dem 1. Januar 2005 die Landkreise und

kreisfreien Städte als untere Straßenverkehrsbehörde zuständig. Das

Oberverwaltungsgericht hat nach Auswertung der Gesetzgebungsmaterialien auch

nicht feststellen können, dass der Wegfall der gemeindlichen Zuständigkeit für

Maßnahmen nach § 45 Absatz 9 der Straßenverkehrsordnung lediglich auf einem

gesetzgeberischen Versehen beruht. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist

noch nicht rechtskräftig, gegen das Urteil kann die Beschwerde gegen die im

Urteil ausgesprochene Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht

eingelegt werden.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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