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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Verbot der Gruppierung
"Blue White Street Elite" aufgehoben

21.10.2010, Magdeburg – 12

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 012/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/10

 

 

 

Magdeburg, den 21. Oktober 2010

 

 

 

(OVG LSA) Verbot der Gruppierung

"Blue White Street Elite" aufgehoben

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 20. Oktober 2010 das vom Innenministerium des

Landes Sachsen-Anhalt am 1. April 2008 erlassene Verbot der Gruppierung ¿Blue

White Street Elite¿, einem Zusammenschluss von zum Teil gewalttätigen

Hooligans, aufgehoben (Aktenzeichen 3 K 380/10). Das Oberverwaltungsgericht

hatte bereits am 23. September 2009 erstmals zu dem Verbotsverfahren verhandelt

und die Klage der Gruppierung zunächst abgewiesen. Zur Begründung dieses ersten

Urteils hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht festgestellt

werden könne, dass es sich bei der Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne von

§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz handele, weil es an konkreten Anhaltspunkte dafür

fehle, dass sich die Mitglieder der Gruppierung bei ihren Handlungen einem gemeinschaftlich

gebildeten Willen unterworfen haben. Das Verbot sei daher rechtswidrig. Das

Oberverwaltungsgericht hatte der Klage gleichwohl nicht stattgegeben, da nach

seiner Auffassung nur Vereinigungen im Sinne des Vereinsgesetzes geltend machen

könnten, dass sie durch eine rechtswidrige Verbotsverfügung in ihren Rechten

verletzt werden. Um eine solche Vereinigung handele es sich bei der ¿Blue White

Street Elite¿ jedoch nicht. Gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts

hatte die Gruppierung ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.

Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das

Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 23. September 2009 aufgehoben und die

Sache zur anderweitigen Entscheidung und Verhandlung an das

Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Aktenzeichen des

Bundesverwaltungsgerichts 6 B 20.10). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die

Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Gruppierung nicht

um eine Vereinigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Vereinsgesetz handelt und das

Verbot daher rechtswidrig ist, nicht beanstandet. Es hatte jedoch für das

weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des

Oberverwaltungsgerichts auch eine Gruppierung, die keine Vereinigung im Sinne

des Vereinsgesetzes ist, verlangen kann, dass ein an sie adressiertes

rechtswidriges Vereinsverbot im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird.

Nachdem durch das Innenministerium nach der Zurückverweisung keine neuen

entscheidungserheblichen Umstände zur Organisationsstruktur der ¿Blue White

Street Elite¿ vorgetragen wurden, hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom

20. Oktober 2010 erneut festgestellt, dass die Gruppierung keine Vereinigung im

Sinne des Vereinsgesetzes ist und das Verbot daher rechtswidrig ist. Es hat

sich zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem neben Aussagen von

Zeugen, darunter dem ehemaligen Leiter des Polizeireviers Jerichower Land, auch

auf die Einschätzung der zuständigen Referatsleiterin im Innenministerium des

Landes Sachsen-Anhalt gestützt, welche in Vermerken von März 2008, also

unmittelbar vor Erlass der Verbotsverfügung, die Voraussetzungen für den Erlass

eines Vereinsverbotes als nicht gegeben angesehen hatte. Hinsichtlich der

weiteren Feststellung, dass die rechtswidrige Verbotsverfügung die Gruppierung

auch in ihren eigenen Rechten verletzt, war das Oberverwaltungsgericht an die

Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Das Urteil ist nicht

rechtskräftig. Das Innenministerium kann nach Zustellung des schriftlichen

Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim

Bundesverwaltungsgericht erheben.

 

 

 

 

 

Zum Hintergrund:

 

 

 

Wortlaut von § 2 Absatz 1

Vereinsgesetz: ¿Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die

Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder

juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig

zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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