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(OVG LSA) Verbot der Gruppierung
"Blue White Street Elite" aufgehoben
21.10.2010, Magdeburg – 12
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 012/10
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 012/10
Magdeburg, den 21. Oktober 2010
(OVG LSA) Verbot der Gruppierung
"Blue White Street Elite" aufgehoben
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 20. Oktober 2010 das vom Innenministerium des
Landes Sachsen-Anhalt am 1. April 2008 erlassene Verbot der Gruppierung ¿Blue
White Street Elite¿, einem Zusammenschluss von zum Teil gewalttätigen
Hooligans, aufgehoben (Aktenzeichen 3 K 380/10). Das Oberverwaltungsgericht
hatte bereits am 23. September 2009 erstmals zu dem Verbotsverfahren verhandelt
und die Klage der Gruppierung zunächst abgewiesen. Zur Begründung dieses ersten
Urteils hatte das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass nicht festgestellt
werden könne, dass es sich bei der Gruppierung um eine Vereinigung im Sinne von
§ 2 Absatz 1 Vereinsgesetz handele, weil es an konkreten Anhaltspunkte dafür
fehle, dass sich die Mitglieder der Gruppierung bei ihren Handlungen einem gemeinschaftlich
gebildeten Willen unterworfen haben. Das Verbot sei daher rechtswidrig. Das
Oberverwaltungsgericht hatte der Klage gleichwohl nicht stattgegeben, da nach
seiner Auffassung nur Vereinigungen im Sinne des Vereinsgesetzes geltend machen
könnten, dass sie durch eine rechtswidrige Verbotsverfügung in ihren Rechten
verletzt werden. Um eine solche Vereinigung handele es sich bei der ¿Blue White
Street Elite¿ jedoch nicht. Gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts
hatte die Gruppierung ein Rechtsmittel zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2010 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das
Urteil des Oberverwaltungsgerichtes vom 23. September 2009 aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Entscheidung und Verhandlung an das
Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Aktenzeichen des
Bundesverwaltungsgerichts 6 B 20.10). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die
Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei der Gruppierung nicht
um eine Vereinigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Vereinsgesetz handelt und das
Verbot daher rechtswidrig ist, nicht beanstandet. Es hatte jedoch für das
weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass entgegen der Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts auch eine Gruppierung, die keine Vereinigung im Sinne
des Vereinsgesetzes ist, verlangen kann, dass ein an sie adressiertes
rechtswidriges Vereinsverbot im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird.
Nachdem durch das Innenministerium nach der Zurückverweisung keine neuen
entscheidungserheblichen Umstände zur Organisationsstruktur der ¿Blue White
Street Elite¿ vorgetragen wurden, hat das Oberverwaltungsgericht im Urteil vom
20. Oktober 2010 erneut festgestellt, dass die Gruppierung keine Vereinigung im
Sinne des Vereinsgesetzes ist und das Verbot daher rechtswidrig ist. Es hat
sich zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem neben Aussagen von
Zeugen, darunter dem ehemaligen Leiter des Polizeireviers Jerichower Land, auch
auf die Einschätzung der zuständigen Referatsleiterin im Innenministerium des
Landes Sachsen-Anhalt gestützt, welche in Vermerken von März 2008, also
unmittelbar vor Erlass der Verbotsverfügung, die Voraussetzungen für den Erlass
eines Vereinsverbotes als nicht gegeben angesehen hatte. Hinsichtlich der
weiteren Feststellung, dass die rechtswidrige Verbotsverfügung die Gruppierung
auch in ihren eigenen Rechten verletzt, war das Oberverwaltungsgericht an die
Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden. Das Urteil ist nicht
rechtskräftig. Das Innenministerium kann nach Zustellung des schriftlichen
Urteils Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim
Bundesverwaltungsgericht erheben.
Zum Hintergrund:
Wortlaut von § 2 Absatz 1
Vereinsgesetz: ¿Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die
Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder
juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig
zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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