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(OVG LSA) Beschwerde der Stadt
Hohenmölsen in Sachen Vermietung der Stadthalle für NPD-Bundesparteitag zurückgewiesen

05.11.2010, Magdeburg – 14

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 014/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 014/10

 

 

 

Magdeburg, den 5. November 2010

 

 

 

(OVG LSA) Beschwerde der Stadt

Hohenmölsen in Sachen Vermietung der Stadthalle für NPD-Bundesparteitag zurückgewiesen

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 5. November 2010 die Entscheidung des

Verwaltungsgerichts Halle vom 26. Oktober 2010 hinsichtlich der Überlassung des

Bürgerhauses in Hohenmölsen an die NPD bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht

hat - wie auch zuvor das Verwaltungsgericht - zur Begründung seiner

Entscheidung ausgeführt, dass nach allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung

und insbesondere auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

nicht verbotene Parteien einen Anspruch auf Gleichbehandlung bei der

Überlassung kommunaler Einrichtungen haben und die Gemeinden als Träger

öffentlicher Gewalt verpflichtet sind, diesen Gleichbehandlungsanspruch zu

beachten. Solange die NPD nicht durch das Bundesverfassungsgericht verboten

ist, darf sie nicht generell von der Benutzung gemeindlicher Einrichtungen

ausgeschlossen werden. Die NPD hat daher aus verfassungsrechtlichen Gründen

einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen politischen Parteien. Die Stadt

Hohenmölsen hatte in der Vergangenheit das Bürgerhaus mehrfach anderen

politischen Parteien für Veranstaltungen zur Verfügung gestellt. Dem Einwand

der Stadt, sie habe das Bürgerhaus bisher nur für regional bestimmte

(ortsgebundene) Veranstaltungen zur Verfügung gestellt, ist das Gericht nicht

gefolgt (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts: 4 M 221/10).

 

 

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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