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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Konkurrentenklage eines
Apothekers erfolgreich

29.11.2010, Magdeburg – 16

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 016/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/10

 

 

 

Magdeburg, den 29. November 2010

 

 

 

(OVG LSA) Konkurrentenklage eines

Apothekers erfolgreich

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 14. Oktober 2010 (Aktenzeichen 2 L 245/08)

auf die Klage eines in Magdeburg ansässigen Apothekers hin die einem in Köthen

und Halle/Saale ansässigen Apotheker erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer

Versandhandelsapotheke aufgehoben. Zur Begründung hat das

Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die angefochtene Erlaubnis

rechtswidrig sei, weil sie mit dem geltenden Apothekenrecht nicht vereinbar

sei. Das Apothekengesetz knüpfe die

Befugnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke an eine personengebundene

Erlaubnis. Der Apotheker sei zur persönlichen Leitung der Apotheke in eigener

Verantwortung verpflichtet. Durch die Bindung der pharmazeutischen Tätigkeit an

die Verantwortlichkeit des besonders ausgebildeten Apothekenleiters solle ein

hohes fachliches Niveau gewährleistet und einer Kommerzialisierung des Arzneimittelvertriebs

entgegengewirkt werden. Der in Halle/Saale und Köthen ansässige Apotheker habe

nicht nur Marketing und Abrechung auf ein externes Unternehmen ausgelagert, sondern

- bis auf die pharmazeutische Endkontrolle der zu versendenden Arzneimittel,

die Auslösung des Versands der Arzneimittel und die Beratung sowie Information

bei Abgabe der Arzneimittel sowie bei Reklamationen im Rahmen einer

Call-Center-Tätigkeit - sämtliche Tätigkeiten und Leistungen einer

Versandapotheke aus der Hand gegeben und auf dieses Unternehmen übertragen. Bei

einer solchen Konstruktion könne nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts

nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Apotheker die

Versandhandelsapotheke in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht selbständig

und eigenverantwortlich leite. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das

Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum

Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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