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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Beschwerde in Sachen
Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des
Staatssicherheitsdienstes zurückgewiesen

20.01.2011, Magdeburg – 1

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 001/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 001/11

 

 

 

Magdeburg, den 21. Januar 2011

 

 

 

(OVG LSA) Beschwerde in Sachen

Ernennung des Landesbeauftragten für die Unterlagen des

Staatssicherheitsdienstes zurückgewiesen

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 18.

Januar 2011 die Beschwerde eines Bewerbers um das Amt des Landesbeauftragten

für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR

zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte mit Beschluss vom 13.

Dezember 2010 den Eilantrag eines Konkurrenten des vom Landtag gewählten

Bewerbers Ulrich Stockmann abgelehnt. Diese Entscheidung hat das

Oberverwaltungsgericht bestätigt. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung

im Wesentlichen ausgeführt, dass für den unberücksichtigt gebliebenen Bewerber

zwar die Möglichkeit bestanden hätte, den Vorschlag der Landesregierung auf

seine Rechtmäßigkeit hin gerichtlich einer Überprüfung zu unterziehen. Macht

ein nicht berücksichtigter Bewerber von dieser Möglichkeit jedoch keinen oder

nicht rechtzeitig Gebrauch und wählt der Landtag auf den Vorschlag der

Landesregierung hin den von der Landesregierung Vorgeschlagenen zum

Landesbeauftragten, kann der Unterlegene gegenüber der Landesregierung oder dem

Ministerpräsidenten den aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG

folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch nicht mehr mit Erfolg geltend machen.

Mit der erfolgten Wahl macht sich der Landtag nicht nur die mit dem Vorschlag

der Landesregierung verbundenen Feststellungen, der Vorgeschlagene erfülle die

gesetzlichen Voraussetzungen für die Wahl, zu eigen, sondern trifft eine

eigenständige (politische) Entscheidung über die darüber hinausgehende

politische Befähigung des Vorgeschlagenen. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im

Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch

legitimierte Gremien ist bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen. Im

Übrigen steht nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts der Berufung des

gewählten Bewerbers auch nicht der Umstand entgegen, dass dieser am 1. Januar

2011 das 60. Lebensjahr vollendet hat. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 des

Ausführungsgesetzes zum Stasi-Unterlagengesetz kann nicht zum

Landesbeauftragten gewählt werden, wer vor dem Ablauf der fünfjährigen Amtszeit

das 65. Lebensjahr vollenden wird. Die Norm betrifft allein eine Wahlvoraussetzung.

Die bloße Wahlvoraussetzung dieser Vorschrift richtet sich mithin nicht an den

Ministerpräsidenten, der den Vorgeschlagenen nicht auszuwählen, sondern nur

noch zu berufen hat. Hier ist die Wahl des vorgeschlagenen Bewerbers Ulrich

Stockmann durch den Landtag am 11. November 2010 unter Beachtung von dessen

Wählbarkeitsvoraussetzungen erfolgt. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts

ist nicht anfechtbar (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 B 208/10 MD,

Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 M 158/10).

 

 

 

Beim

Oberverwaltungsgericht ist noch ein weiteres Verfahren anhängig, welches sich

mit der Wahl des Landesbeauftragten befasst. In diesem Verfahren hatte das

Verwaltungsgericht Halle einem Eilantrag eines Mitkonkurrenten von Herrn Ulrich

Stockmann stattgegeben. Über die von der Ministerin der Justiz als

Bevollmächtigte des Ministerpräsidenten hiergegen eingelegte Beschwerde wird

voraussichtlich im Februar 2011 entschieden werden, da in diesem Verfahren die

Frist für die Begründung des Rechtsmittels noch bis Ende Januar 2011 läuft und

dem Gericht bislang keine Beschwerdebegründung vorliegt.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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