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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Suspendierung des
Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt

28.01.2011, Magdeburg – 2

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 002/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 002/11

 

 

 

Magdeburg, den 28. Januar 2011

 

 

 

(OVG LSA) Suspendierung des

Direktors der Universitätsklinik für Augenheilkunde der

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg bestätigt

 

 

 

Der Rektor der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

hatte mit Verfügung vom 30. Juli 2010 den Direktor der Universitätsklinik und

Poliklinik für Augenheilkunde vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich 50 %

seiner Dienstbezüge ab dem 1. September 2010 einbehalten. Daneben wurde dem

Direktor unter Anordnung des Sofortvollzuges ein Hausverbot erteilt. Hintergrund

dieser Verfügung war der Vorwurf, dass der Klinikdirektor gegen ihm obliegende

Dienstpflichten verstoßen habe, da er mit einem von ihm gegründeten

Augenlaserzentrum ein Konkurrenzunternehmen zur Universitätsklinik betreibe,

was nicht im Einklang mit seinem Amt als beamteter Universitätsprofessor stehe.

Außerdem habe er in verschiedenen Sitzungen des Klinikvorstandes im Hinblick

auf die Beantragung einer kassenärztlichen Zulassung und die geplante

Durchführung von Tierversuchen in dem Augenlaserzentrum bewusst die Unwahrheit

gesagt. Hierdurch sei ein unwiederbringlicher Vertrauensverlust eingetreten und

daher die vorläufige Dienstenthebung und das Hausverbot unerlässlich. Die

Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte mit Beschluss vom 11.

November 2010 einem Eilantrag des Klinikdirektors stattgegeben und die

Verfügung der Universität aufgehoben. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der

Universität hatte Erfolg. Der Senat für Landesdisziplinarsachen beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 28.

Januar 2011 den Eilantrag des Klinikdirektors abgelehnt. Der Senat hat zunächst

klargestellt, dass die Anordnung der Suspendierung keine Disziplinarmaßnahme und

damit keine Sanktion gegen den Beamten darstellt, sondern nur eine dem

Dienstbetrieb dienende vorübergehende Sicherungsregelung sei. Im Gegensatz zur

Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts habe es keine ernstlichen Zweifel an

der Rechtmäßigkeit der Suspendierungsverfügung. Aufgrund der dem Gericht

vorgelegten Akten sei von konkreten Verstößen des Klinikdirektors gegen die ihm

aus seinem Beamtenverhältnis als Universitätsprofessor obliegenden Dienstpflichten

auszugehen. Dabei bezögen sich sämtliche Vorwürfe der Verletzung von

Dienstpflichten nicht auf die fachliche Qualität seiner Tätigkeit in der

Universitätsklinik, sondern auf wahrheitswidrige Angaben gegenüber der

Universität im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Augenlaserzentrums sowie auf

den Vorwurf der verbotswidrigen Erbringung von Leistungen der

Krankenversorgung. Die fortgesetzte Verletzung zentraler Dienstpflichten durch

einen beamteten Universitätsprofessor rechtfertige die Annahme, dass von einer

endgültigen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Klinikdirektor

und der Universität auszugehen sei. Es sei auch davon auszugehen, dass die

Öffentlichkeit endgültig kein Vertrauen in die Amtsführung eines Universitätsprofessors

hätte, wenn ihr bewusst wäre, dass dieser aus bloßem Gewinnstreben entgegen

seinen dienstlichen Pflichten und unter Abgabe falscher Erklärungen

verbotswidrig Patienten behandele. Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte in

seinem Beschluss auch das von der Universität verfügte Hausverbot aufgehoben.

Diese Aufhebung des Hausverbotes hat das Oberverwaltungsgericht nicht

abgeändert, aber darauf hingewiesen, dass sich der suspendierte Professor

jeglicher Tätigkeit als Direktor der Universitätsklinik und Poliklinik für Augenheilkunde

zu enthalten hat (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 8 B 15/10 MD,

Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 10 M 7/10). Der Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

 

 

 

In einem weiteren Verfahren, welches den Direktor

der Augenklinik betrifft, hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 7.

Januar 2011 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. September 2010

bestätigt. Die

Universitätskliniken des Landes Sachsen-Anhalt sind nicht befugt, gegenüber Professoren

einer Universität, die Sach- und Personalmittel des Universitätsklinikums im

Rahmen einer Nebentätigkeit in Anspruch nehmen, ein Nutzungsentgelt durch

Verwaltungsakt festzusetzen. Es  ist dem Universitätsklinikum allerdings unbenommen, im Wege einer

(allgemeinen) Leistungsklage einen entsprechenden Zahlungsanspruch aufgrund der

von einem Universitätsprofessor zu Lasten des Universitätsklinikums gezogenen

Nutzungen geltend zu machen (Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 A 246/09

HAL, Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 1 L 155/10). Mit dem Beschluss

des Oberverwaltungsgerichts ist das Urteil des Verwaltungsgerichts

rechtskräftig geworden.

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

 

 

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