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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Besetzung einer
Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestoppt

31.01.2011, Magdeburg – 3

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 003/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 003/11

 

 

 

Magdeburg, den 31. Januar 2011

 

 

 

(OVG LSA) Besetzung einer

Abteilungsleiterstelle im Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt gestoppt

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hatte

mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 auf den Antrag eines unterlegenen

Mitbewerbers hin, dem Ministerpräsidenten und der Kultusministerin des Landes

Sachsen-Anhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, den

Dienstposten des Abteilungsleiters für die Abteilung 2 ¿Allgemeinbildendes

Schulwesen, Qualitätsentwicklung, Planung¿ mit dem ausgewählten Bewerber zu

besetzen. Der unterlegene Bewerber ist Referatsleiter im Kultusministerium, der

ausgewählte Bewerber ist im Leitungsstab des Ministeriums tätig. Die Beschwerde

des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin gegen den Beschluss des

Verwaltungsgerichts hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

mit Beschluss vom 20. Januar 2011 zurückgewiesen. Verwaltungsgericht und

Oberverwaltungsgericht haben es als fehlerhaft angesehen, dass der ausgewählte

Bewerber, welcher nicht Beamter ist, die Funktion des Abteilungsleiters im

Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitnehmerbeschäftigungsverhältnisses ausüben

sollte. Dies verstößt nach Auffassung beider Verwaltungsgerichte gegen den im

Grundgesetz verankerten sogenannten Funktionsvorbehalt (Artikel 33 Absatz 4

Grundgesetz), wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige

Aufgabe in der Regel Beamten und nicht Angestellten und Arbeitern des

öffentlichen Dienstes zu übertragen ist. Der hiergegen gerichteten Argumentation

des Ministerpräsidenten und der Kultusministerin, wonach sich die Tätigkeit

eines Abteilungsleiters in einem Ministerium des Landes Sachsen-Anhalt in

¿Koordinierung und Management¿ erschöpfe und das Ministerium nicht außen wirke,

weil dies nachgeordnete Behörden täten, ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abteilungsleiter in den Landesministerien

sind nach dem Staatssekretär die ranghöchsten Beamten. Einem Abteilungsleiter obliegt die

Vertretung des Ministeriums nach außen und er ist sowohl für die sach- und

fachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben seiner Abteilung als auch für die Umsetzung

der politischen Richtlinien und Grundsätze der Landesregierung verantwortlich.

Die Abteilung 2 ist die schulpolitische und schulfachliche Grundsatzabteilung

des Kultusministeriums, zu deren Zuständigkeit auch die Schulaufsicht, mithin

ein Bereich eindeutig hoheitlicher Verwaltung gehört. Insofern handelt es sich

nach Auffassung der Verwaltungsgerichte bei dem streitigen Dienstposten des

Abteilungsleiters um einen, welcher nur einem Beamten übertragen werden kann.

Das Auswahlverfahren bezüglich der streitigen Stelle ist daher erneut

durchzuführen. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist nicht anfechtbar

(Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts 5 B 62/10 MD, Aktenzeichen des

Oberverwaltungsgerichts 1 M 159/10).

 

 

 

Zum Hintergrund: Die

Besoldung des Abteilungsleiters erfolgt nach der Besoldungsgruppe B 5

(Grundgehalt: 7357,- Euro brutto).

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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