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(OVG LSA) Antrag einer
Bietergemeinschaft auf vorläufige Fortführung des Rettungsdienstes im Landkreis
Mansfeld-Südharz erfolglos
03.06.2011, Magdeburg – 9
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 009/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11
Magdeburg, den 3. Juni 2011
(OVG LSA) Antrag einer
Bietergemeinschaft auf vorläufige Fortführung des Rettungsdienstes im Landkreis
Mansfeld-Südharz erfolglos
Das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Juni
2011 den Eilantrag einer aus dem Arbeiter-Samariter-Bund und der
Johanniter-Unfall-Hilfe bestehenden Bietergemeinschaft mit dem Ziel, über den
31. Mai 2011 hinaus den Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz zu
betreiben, abgelehnt und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 31.
Mai 2011 geändert. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im
Wesentlichen ausgeführt, dass die Bietergemeinschaft derzeit über keinen
Anspruch zur weiteren Durchführung des Rettungsdienstes verfügt. Die
Bietergemeinschaft hat derzeit keine vollziehbaren Genehmigungen nach dem
Rettungsdienstgesetz zur Durchführung des Rettungsdienstes. Die der
Bietergemeinschaft im Jahr 2009 erteilten Genehmigungen hat ein privates
Rettungsdienstunternehmen, welches ebenfalls den Rettungsdienst im Landkreis
Mansfeld-Südharz durchführen will, mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht Halle
angefochten. Über diese Klagen ist noch nicht entschieden. Die Klageerhebung
des Konkurrenten führt dazu, dass die Bietergemeinschaft von den Genehmigungen
derzeit keinen Gebrauch machen kann. Ferner hatte der Vergabesenat beim
Oberlandesgericht Naumburg bereits im September 2009 rechtskräftig entschieden,
dass ein zwischen dem Landkreis und der Bietergemeinschaft geschlossener
Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes nichtig ist und zugunsten
der Bietergemeinschaft keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Frage, ob der
Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz zukünftig dauerhaft vom
Eigenbetrieb des Landkreises betrieben werden darf oder ob der Landkreis
verpflichtet ist, die Durchführung des Rettungsdienstes wieder an ein
Rettungsdienstunternehmen zu übertragen, war nicht Gegenstand der Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 M
298/11, Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle 3 B 74/11 HAL).
Semmelhaack
(Pressesprecher)
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