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(OVG LSA) Antrag einer
Bietergemeinschaft auf vorläufige Fortführung des Rettungsdienstes im Landkreis
Mansfeld-Südharz erfolglos

03.06.2011, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 009/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 009/11

 

 

 

Magdeburg, den 3. Juni 2011

 

 

 

(OVG LSA) Antrag einer

Bietergemeinschaft auf vorläufige Fortführung des Rettungsdienstes im Landkreis

Mansfeld-Südharz erfolglos

 

 

 

Das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 1. Juni

2011 den Eilantrag einer aus dem Arbeiter-Samariter-Bund und der

Johanniter-Unfall-Hilfe bestehenden Bietergemeinschaft mit dem Ziel, über den

31. Mai 2011 hinaus den Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz zu

betreiben, abgelehnt und einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 31.

Mai 2011 geändert. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im

Wesentlichen ausgeführt, dass die Bietergemeinschaft derzeit über keinen

Anspruch zur weiteren Durchführung des Rettungsdienstes verfügt. Die

Bietergemeinschaft hat derzeit keine vollziehbaren Genehmigungen nach dem

Rettungsdienstgesetz zur Durchführung des Rettungsdienstes. Die der

Bietergemeinschaft im Jahr 2009 erteilten Genehmigungen hat ein privates

Rettungsdienstunternehmen, welches ebenfalls den Rettungsdienst im Landkreis

Mansfeld-Südharz durchführen will, mit Klagen vor dem Verwaltungsgericht Halle

angefochten. Über diese Klagen ist noch nicht entschieden. Die Klageerhebung

des Konkurrenten führt dazu, dass die Bietergemeinschaft von den Genehmigungen

derzeit keinen Gebrauch machen kann. Ferner hatte der Vergabesenat beim

Oberlandesgericht Naumburg bereits im September 2009 rechtskräftig entschieden,

dass ein zwischen dem Landkreis und der Bietergemeinschaft geschlossener

Vertrag über die Durchführung des Rettungsdienstes nichtig ist und zugunsten

der Bietergemeinschaft keine Rechtswirkungen entfaltet. Die Frage, ob der

Rettungsdienst im Landkreis Mansfeld-Südharz zukünftig dauerhaft vom

Eigenbetrieb des Landkreises betrieben werden darf oder ob der Landkreis

verpflichtet ist, die Durchführung des Rettungsdienstes wieder an ein

Rettungsdienstunternehmen zu übertragen, war nicht Gegenstand der Entscheidung

des Oberverwaltungsgerichts (Aktenzeichen des Oberverwaltungsgerichts 3 M

298/11, Aktenzeichen des Verwaltungsgerichts Halle 3 B 74/11 HAL).

 

 

 

Semmelhaack

 

(Pressesprecher)

 

 

 

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