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(OVG LSA) Keine Rundfunkgebühren für
die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
20.10.2011, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 011/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/11
Magdeburg, den 20. Oktober 2011
(OVG LSA) Keine Rundfunkgebühren für
die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft
Das Oberverwaltungsgericht
des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 entschieden, dass
Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Autoradios keine
zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen haben, sofern dieses als Zweitgerät
genutzt wird.
Die Klägerin ist vom
Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden,
weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut
war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen
Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr
Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein
gebührenbefreites Zweitgerät sei.
Die Klägerin hatte mit der
Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn
mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der
ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als
Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung
für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das
Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten
werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem
nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung
vorhalte. Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei,
auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach
der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang. Das
Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig
wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der
Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von
Oberverwaltungsgerichten vorliegen (Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen 3 L 236/11;
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 23. Februar 2011, Aktenzeichen
6 A 176/10 HAL).
Semmelhaack
(stellvertretender
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