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(OVG LSA) Keine Rundfunkgebühren für
die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft

20.10.2011, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 011/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 011/11

 

 

 

Magdeburg, den 20. Oktober 2011

 

 

 

(OVG LSA) Keine Rundfunkgebühren für

die Nutzung eines Autoradios als Zweitgerät in einer nichtehelichen

Lebensgemeinschaft

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht

des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 entschieden, dass

Mitglieder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für Autoradios keine

zusätzlichen Rundfunkgebühren zu zahlen haben, sofern dieses als Zweitgerät

genutzt wird.

 

 

 

Die Klägerin ist vom

Mitteldeutschen Rundfunk zur Zahlung von Rundfunkgebühren herangezogen worden,

weil in dem auf sie zugelassenen Personenkraftwagen ein Autoradio eingebaut

war. Die Klägerin hat geltend gemacht, sie halte mit ihrem nichtehelichen

Lebenspartner in der gemeinsamen Wohnung Rundfunkgeräte vor, für die ihr

Lebenspartner bereits Rundfunkgebühren zahle, so dass das Autoradio ein

gebührenbefreites Zweitgerät sei.

 

 

 

Die Klägerin hatte mit der

Klage auch in der zweiten Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Wenn

mehrere Personen ein Rundfunkgerät gemeinsam benutzten, so seien sie in der

ehelichen wie in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide als

Rundfunkteilnehmer anzusehen. Die Regelung über die Rundfunkgebührenbefreiung

für Zweitgeräte im Rundfunkgebührenstaatsvertrag stelle nur darauf ab, ob das

Zweitgerät von einer natürlichen Person oder dessen Ehegatten vorgehalten

werde. Natürliche Person sei indes auch die Klägerin, die gemeinsam mit ihrem

nichtehelichen Lebenspartner weitere Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung

vorhalte. Ob die das Zweitgerät nutzende Person mit der Person identisch sei,

auf die die gemeinsam vorgehaltenen Rundfunkgeräte angemeldet seien, sei nach

der Regelung im Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht von Belang. Das

Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da zur Frage der

Rundfunkgebührenbefreiung für Zweitgeräte in nichtehelichen

Lebensgemeinschaften unterschiedliche Entscheidungen von

Oberverwaltungsgerichten vorliegen (Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen 3 L 236/11;

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 23. Februar 2011, Aktenzeichen

6 A 176/10 HAL).

 

 

 

Semmelhaack

 

(stellvertretender

Pressesprecher)

 

 

 

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