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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Klage gegen neuen
Rangierbahnhof in Halle/Saale abgewiesen

20.10.2011, Magdeburg – 13

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 013/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 013/11

 

 

 

Magdeburg, den 20. Oktober 2011

 

 

 

(OVG LSA) Klage gegen neuen

Rangierbahnhof in Halle/Saale abgewiesen

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 19. Oktober 2011 eine Klage gegen den

Planfeststellungsbeschluss für die neue Zugbildungsanlage in Halle/Saale vom 5.

Mai 2010 abgewiesen. Diese Zugbildungsanlage, landläufig auch Rangierbahnhof

genannt, soll im Wesentlichen auf dem Gelände des bisherigen Güterbahnhofs

zwischen dem Hauptbahnhof Halle/Saale und der Berliner Brücke entstehen. Der

Kläger, welcher in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens in einem

Eigenheim wohnt, hatte geltend gemacht, dass durch die Bauarbeiten und den

Betrieb der neuen Bahnanlage sein Grundstück unzumutbaren Lärmimmissionen und

Erschütterungen ausgesetzt werde. Das Oberverwaltungsgericht, welches in erster

Instanz für die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zuständig war, hat

zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger im gerichtlichen

Verfahren mit seinen Einwendungen gegen den Plan nicht mehr gehört werden

könne, da er innerhalb der sog. Einwendungsfrist, welche nach Auslegung der

Planunterlagen am 2. Juni 2008 bis zum 15. Juli 2008 gelaufen habe, keine

Einwendungen bei der zuständigen Behörde erhoben habe. Nach Ablauf der Frist

erstmals geltend gemachte Einwendungen seien im gerichtlichen Verfahren

grundsätzlich nicht mehr zu prüfen. Der Einwand des Klägers, in der öffentlichen

Bekanntmachung über den Lauf der Einwendungsfrist im Amtsblatt der Stadt Halle/Saale

sei das geplante Vorhaben so ungenau bezeichnet worden, dass er nicht habe

annehmen können, dass es sich um ein Vorhaben unmittelbar vor seinem Haus

handelt und er deshalb innerhalb der Frist keine Einwendungen habe erheben

können, ist nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht zutreffend. Die

von der Behörde in der Bekanntmachung gewählte Bezeichnung ¿Neubau

Zugbildungsanlage Halle/Saale in der Gemarkung Halle/Saale¿ sei als

schlagwortartige Beschreibung des Planvorhabens ausreichend gewesen, um

potentiell betroffene Bürger zu veranlassen, Einsicht in die Planunterlagen zu

nehmen und gegebenenfalls innerhalb der Frist Einwendungen zu erheben. Der

Bürger müsse nicht bereits aus der Bekanntmachung abschließend erkennen können,

in welcher Weise und in welchem Ausmaß er von dem Planvorhaben betroffen ist. Es

müsse ihm lediglich im Sinne eines ¿Anstoßes¿ die Möglichkeit seiner

Betroffenheit so deutlich gemacht werden, dass er zur Einholung weiterer

Informationen veranlasst wird. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Gegen die

Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts kann

Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig eingelegt werden (Oberverwaltungsgericht

des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. Oktober 2011, Aktenzeichen 3 K

374/10). Weitere Klagen gegen den neuen Rangierbahnhof in Halle/Saale sind beim

Oberverwaltungsgericht nicht anhängig.

 

 

 

Semmelhaack

 

(stellvertretender Pressesprecher)

 

 

 

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Sachsen-Anhalt

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