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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Keine Gebührenpflicht
für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

09.11.2011, Magdeburg – 14

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 014/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 014/11

 

 

 

Magdeburg, den 4. November 2011

 

 

 

(OVG LSA) Keine Gebührenpflicht

für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz

 

 

 

Der 2. Senat des

Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat heute ein Urteil des

Verwaltungsgerichts Halle bestätigt, mit dem ein Gebührenbescheid der Ausländerbehörde

für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes

(AufenthG) aufgehoben worden ist.

 

 

 

Der Entscheidung lag der Fall eines

aus Togo stammenden Klägers zugrunde, der eine Erlaubnis zum Verlassen des für

ihn festgelegten räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs beantragt hatte.

Gegen vorherige Zahlung einer Gebühr in Höhe von 10 Euro war ihm diese

Erlaubnis erteilt worden. Das Verwaltungsgericht Halle hat diesen Gebührenbescheid

aufgehoben, da die Aufenthaltsverordnung für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis

keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthalte.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat diese

Entscheidung bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung des Saalekreises

zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des 2. Senats fehlt es an einer

Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr, insbesondere kann die Gebührenerhebung

nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 9 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)* gestützt

werden, da eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG keine ¿Bescheinigung¿

im Sinne dieser Regelung darstellt.

 

 

 

Der Senat hat die Revision zum

Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

 

 

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom 26. Oktober 2011

- 2 L 44/10 -

 

 

 

Vorinstanz: VG Halle, Urteil vom 26.

Februar 2010 - 1 A 395/07 HAL -

 

 

 

 

 

Schmidt

 

(Pressesprecherin)

 

 

 

 

 

 

 

* § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV lautet:

An Gebühren sind zu erheben

 

 

 

9.   für die Ausstellung einer

Bescheinigung über das

 

   Aufenthaltsrecht oder sonstiger

Bescheinigungen

 

   auf Antrag                                               10

Euro

 

 

 

 

 

 

 

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