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(OVG LSA) Keine Gebührenpflicht
für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
09.11.2011, Magdeburg – 14
- Oberverwaltungsgericht
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung
Nr.: 014/11
Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 014/11
Magdeburg, den 4. November 2011
(OVG LSA) Keine Gebührenpflicht
für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz
Der 2. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat heute ein Urteil des
Verwaltungsgerichts Halle bestätigt, mit dem ein Gebührenbescheid der Ausländerbehörde
für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) aufgehoben worden ist.
Der Entscheidung lag der Fall eines
aus Togo stammenden Klägers zugrunde, der eine Erlaubnis zum Verlassen des für
ihn festgelegten räumlich beschränkten Aufenthaltsbereichs beantragt hatte.
Gegen vorherige Zahlung einer Gebühr in Höhe von 10 Euro war ihm diese
Erlaubnis erteilt worden. Das Verwaltungsgericht Halle hat diesen Gebührenbescheid
aufgehoben, da die Aufenthaltsverordnung für die Erteilung einer Verlassenserlaubnis
keinen entsprechenden Gebührentatbestand enthalte.
Das Oberverwaltungsgericht hat diese
Entscheidung bestätigt und die dagegen gerichtete Berufung des Saalekreises
zurückgewiesen. Nach der Entscheidung des 2. Senats fehlt es an einer
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr, insbesondere kann die Gebührenerhebung
nicht auf § 47 Abs. 1 Nr. 9 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)* gestützt
werden, da eine Verlassenserlaubnis nach § 12 Abs. 5 AufenthG keine ¿Bescheinigung¿
im Sinne dieser Regelung darstellt.
Der Senat hat die Revision zum
Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
OVG LSA, Urteil vom 26. Oktober 2011
- 2 L 44/10 -
Vorinstanz: VG Halle, Urteil vom 26.
Februar 2010 - 1 A 395/07 HAL -
Schmidt
(Pressesprecherin)
* § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV lautet:
An Gebühren sind zu erheben
9. für die Ausstellung einer
Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht oder sonstiger
Bescheinigungen
auf Antrag 10
Euro
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