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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Widerruf der Bestellung
eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig

11.11.2011, Magdeburg – 16

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung

Nr.: 016/11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 016/11

 

 

 

Magdeburg, den 11. November 2011

 

 

 

(OVG LSA) Widerruf der Bestellung

eines Bezirksschornsteinfegermeisters rechtswidrig

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 10. November 2011 die Berufung des

Landesverwaltungsamtes gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 29.

April 2010 zurückgewiesen, welches den Widerruf der Bestellung des Klägers zum

Bezirksschornsteinfegermeister für rechtswidrig erklärt hatte.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der

Auffassung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, dass in dem maßgeblichen

Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die gesetzlichen Voraussetzungen des

§ 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz* für den Widerruf der Bestellung des

Klägers nicht erfüllt gewesen seien. Der Widerruf der Bestellung war vor allem mit

den Aktivitäten des Klägers für die NPD und einer daraus zu folgernden fehlenden

Zuverlässigkeit für die Ausübung des Berufs des Bezirksschornsteinfegermeisters

begründet worden.

 

 

 

Zwar könne - so der Senat - auch ein

Verhalten im privaten Bereich die Unzuverlässigkeit des

Bezirksschornsteinfegermeisters für seinen Beruf begründen. Insoweit müsse es

sich aber um ein Verhalten handeln, welches Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit

der Aufgabenwahrnehmung habe. Hierfür gebe es aber keine hinreichend konkreten

tatsächlichen Anhaltspunkte.

 

 

 

Die dem Kläger vorgeworfenen

Aktivitäten in der rechtsextremistischen Szene seien für sich genommen nicht

geeignet, die persönliche Zuverlässigkeit des Klägers für die Erfüllung seiner

Aufgabe als Bezirksschornsteinfegermeister zu verneinen. Zwar zeigte sicher der

Senat davon überzeugt, dass sich der Kläger mit den Zielen der NPD identifiziere

und sich aktiv für die Partei einsetze. Für die Entscheidung war aber letztlich

ausschlaggebend, dass das hier maßgebliche Schornsteinfegergesetz aus dem Jahr

1969 eine spezifische Verfassungstreue des Bezirksschornsteinfegermeisters, wie

sie etwa für Beamte gilt, nicht voraussetzt.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat die

Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen, damit der Rechtsbegriff der

?persönlichen Zuverlässigkeit? gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz

höchstrichterlich geklärt werden kann.

 

 

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom 10. November 2011

- 1 L 103/10 -

 

VG Halle, Urteil vom 29. April 2010 -

1 A 99/08 HAL -

 

 

 

 

 

Schmidt

 

(Pressesprecherin)

 

 

 

*§ 11

Abs. 2 Nr. 1 Schornsteinfegergesetz lautet:

 

 

 

?Die

Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister ist nach Anhörung des Vorstandes

der Schornsteinfegerinnung zu widerrufen, wenn Tatsachen die Annahme

rechtfertigen, dass der Bezirksschornsteinfegermeister nicht die erforderliche

persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Berufs besitzt.?

 

 

 

 

 

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