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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Magdeburger Weiße Flotte GmbH scheitert auch vor dem Oberverwaltungsgericht: Kein Anspruch auf Wiederinbetriebnahme des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee

19.03.2012, Magdeburg – 4

  • Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 14. März 2012 den u. a. von der Magdeburger Weiße Flotte GmbH geltend gemachten Anspruch auf Wiederinbetriebnahme des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee rechtskräftig abgelehnt und damit das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 7. Juli 2011 bestätigt.

 

§ 5 Satz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes* beinhalte - so die Richter - zwar eine (zulassungsfreie) Gebrauchsbefugnis der Bundeswasserstraßen einschließlich ihres Zubehörs - hier des Schiffshebewerkes -. Diese Gebrauchsbefugnis begründe aber keinen Anspruch auf Schaffung, Aufrechterhaltung oder Verbesserung der Wasserstraßen; denn sowohl der Neu- und Ausbau einer Bundeswasserstraße als auch deren Unterhaltung erfolge allein im Allgemeininteresse, nicht hingegen zur Erfüllung von Individualinteressen. Die tatsächlich gegebene Schiffbarkeit einer Bundeswasserstraße sei mithin nur eine allgemeine Gegebenheit, die die Möglichkeit des Befahrens eröffne, auf deren Fortbestand aber kein Anspruch bestehe.

 

Der 1. Senat verneinte zudem die Notwendigkeit des von den Klägern geforderten Planfeststellungsverfahrens, weil in der bloßen Außerbetriebnahme des Schiffshebewerkes nicht die vom Gesetz gefordert Beseitigung einer Bundeswasserstraße liege (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 WaStrG). Auch sei von einer wirksamen Entwidmung des Schiffshebewerkes Magdeburg-Rothensee auszugehen.

 

Schmidt

(Pressesprecherin)

 

 

OVG LSA, Beschluss vom 14. März 2012 - 1 L 123/11 -

 

VG Magdeburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - 3 A 28/09 MD -

 

 

 

*§ 5 Bundeswasserstraßengesetz lautet:

 

Jedermann darf im Rahmen der Vorschriften des Schifffahrtsrechts einschließlich des Schifffahrtabgabenrechts sowie der Vorschriften dieses Gesetzes die Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen befahren.

 

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