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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Oberverwaltungsgericht bestätigt Verbot versammlungsrechtlicher Aktivitäten im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich der Wohnung der ehemaligen Strafgefangenen in der Ortschaft Insel

25.04.2012, Magdeburg – 5

  • Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 25. April 2012 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 23. März 2012 bestätigt, dass die regelmäßig stattfindenden Versammlungen unmittelbar vor dem Wohnhaus der ehemaligen Strafgefangenen in der Ortschaft Insel (Stadt Stendal) die öffentliche Sicherheit gefährden, weil den Bewohnern die Ausübung ihres Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, namentlich ihr Recht, ihr Wohnhaus jederzeit betreten und verlassen und sich darin ungestört aufhalten zu können, allein durch die Belagerung des Wohnhauses durch die Versammlungsteilnehmer faktisch verwehrt wird.Zudem werde - so das Gericht - durch die Verwendung von akustischen Hilfsmitteln, wie Trillerpfeifen und Trompeten und das Skandieren von Parolen die Menschenwürde der ehemaligen Strafgefangenen verletzt, da diese massiven Angriffe objektiv betrachtet auf eine Zermürbung der Adressaten gerichtet seien und sie zur Aufgabe des von ihnen gewählten Wohnsitzes zwingen solle. Derartigen Angriffen entgegenzuwirken, entspreche der Schutzpflicht des Staates (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG). Ein wirksamer Schutz der in der Ortschaft Insel wohnenden ehemaligen Strafgefangenen, wenigstens in ihrem privaten Wohnumfeld nicht wöchentlich fortwährend Schmähungen und Beleidigungen und einem auf ihre Vertreibung ausgerichteten psychischen Druck ausgesetzt zu sein, überwiege daher das Interesse der Versammlungsteilnehmer an einer Durchführung der Versammlung unmittelbar vor dem Wohnhaus. OVG LSA, Beschluss vom 25.04.2012 - 3 M 100/12 -VG Magdeburg , Beschluss vom 23.03.2012 - 1 B 81/12 MD -

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