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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Oberverwaltungsgericht weist erneut Beschwerde eines Mitbewerbers um das Amt des Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes zurück

14.09.2012, Magdeburg – 13

  • Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit heutigem Beschluss erneut die Beschwerde eines Mitbewerbers um das Amt des/der Landesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR zurückgewiesen und damit eine bereits am 8. August 2012 ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle bestätigt.

 

Der Senat hat in der Entscheidung erneut betont, dass der Landtag mit der erfolgten Wahl der Landesbeauftragten eine eigenständige (politische) Entscheidung über die politische Befähigung der Bewerber getroffen habe, die nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG* unterfalle. Die gerichtliche Überprüfbarkeit im Bereich der Besetzung von Wahlämtern durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien im Sinne einer inhaltlichen Überprüfung sei bei Wahlentscheidungen regelmäßig ausgeschlossen.

 

Auch die hier maßgebliche Wahlentscheidung des Landtages sei - so der Senat - einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich, weil sie sich außerhalb rechtlicher Bewertungskategorien bewege und keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die eine dahingehende inhaltliche Überprüfung der Wahl durch den Landtag vorsehe. Diese fehlende Prüfbarkeit resultiere aus dem Wesen der Wahl als einer freien, nur den Bindungen des Gesetzes und des Gewissens unterworfenen Entscheidung der Mandatsträger.

 

Der Ministerpräsident sei nach der erfolgten Wahl durch den Landtag nur noch berechtigt, aber auch verpflichtet, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Wahl zu vollziehen. Das Prüfungsrecht und die Prüfungspflicht des Ministerpräsidenten beziehen sich hierbei allein darauf, ob das gesetzlich vorgegebene Verfahren eingehalten und die gesetzlich vorgeschriebenen allgemeinen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen (noch) vorliegen. In der Regel werde der Ministerpräsident daher das Vorliegen der allgemeinen gesetzlichen Berufungs- bzw. Ernennungsvoraussetzungen nur dann noch negieren dürfen, wenn entsprechende Tatsachen erst nachträglich bekannt geworden oder eingetreten sind.

 

OVG LSA, Beschluss vom 14. September 2012 - 1 M 94/12 -

VG Halle, Beschluss vom 8. August 2012 - 5 B 216/12 -

 

Art. 33 Abs. 2 GG

* (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

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