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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Erhebung von Niederschlagswassergebühren durch den in Abwicklung befindlichen Abwasserweckverband Bodeniederung fehlerhaft

28.05.2013, Magdeburg – 6

  • Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat in mehreren Berufungsverfahren Urteile des Verwaltungsgerichts Magdeburg bestätigt, mit denen das Verwaltungsgericht Niederschlagswassergebührenbescheide des beklagten Verbandes für die Gebührenzeiträume 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009 aufgehoben hatte.

Nach der Entscheidung des Gerichts betreibe der Beklagte auf der Grundlage der in den streitbefangenen Zeiträumen geltenden und maßgeblichen Abwasserbeseitigungssatzungen zwei rechtlich jeweils selbständige Einrichtungen zur Niederschlagswasserbeseitigung (einmal im Trennsystem, einmal im Mischsystem), so dass die vorgenommene Gebührenfestsetzung für eine zusammengefasste einheitliche Einrichtung (Trenn- und Mischsystem) den Vorgaben der Abwasserbeseitigungssatzungen nicht entspreche und nichtig sei.

Weiterhin seien die für die Erhebungszeiträume 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006 festgesetzten Niederschlagswassergebührensätze auch deshalb nichtig, weil die für diese Zeiträume geltenden Gebührensatzungen überhöhte Schmutzwassergebühren beinhalteten. Die Fehlerhaftigkeit der Schmutzwassergebühren habe die Gesamtnichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge.

Das Oberverwaltungsgericht hat keine Revision gegen seine Entscheidungen zugelassen. Dagegen kann der Beklagte Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen, so dass die Urteile noch nicht rechtskräftig sind.

 

OVG LSA, Urteile vom 28. Mai 2013 - 4 L 231/11 - und - 4 L 116/12 -

VG Magdeburg, Urteile vom 17. November 2011 - 9 A 140/09 MD - und vom 3. Mai 2012 - 9 A 358/10 MD -

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