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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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(OVG LSA) Verbot der geplanten Versammlung der NPD in Berga am 9. August 2014 bleibt außer Vollzug

08.08.2014, Magdeburg – 8

  • Oberverwaltungsgericht

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss vom 8. August 2014 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Beschwerde der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd zurückgewiesen und damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 29. Juli 2014 bestätigt.

 

Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass der Bescheid der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd vom 14. Juli 2014, mit welchem festgestellt wurde, dass die geplante Versammlung der NPD auf einem Parkplatz in einem Gewerbegebiet in Berga nicht durchgeführt werden könne, rechtswidrig ist. Sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Oberverwaltungsgericht haben zur Begründung ihrer Entscheidung darauf abgestellt, dass es sich bei dem als Versammlungsraum beanspruchten Parkplatz um eine der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Verkehrsfläche handelt. Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG verschaffe zwar kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Sie verbürge die Durchführungen von Versammlungen jedoch dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist; ausschlaggebend sei die tatsächliche Bereitstellung des Ortes und ob nach diesen Umständen ein allgemeines öffentliches Forum eröffnet ist. Auch wenn der Parkplatz in Berga von der Gemeinde nicht nach Straßenrecht als Verkehrsfläche förmlich gewidmet worden sei, sei die Fläche frei zugänglich und damit ein allgemeiner Verkehr im Sinne des Versammlungsrechts eröffnet.

 

OVG LSA, Beschluss vom 08. August 2014 - 3 M 438/14 -

VG Halle, Beschluss vom 29. Juli 2014 - 1 B 219/14 HAL -

 

Blaurock

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