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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Tierhaltungsverbot gegen den Schweinezüchter Straathof vorläufig außer Vollzug gesetzt
17.04.2015, Magdeburg – 2
- Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat das vom Landkreis Jerichower Land unter
dem 24. November 2014 gegen den niederländischen Schweinezüchter Straathof
verhängte bundesweit geltende Tierhaltungsverbot vorläufig außer Vollzug
gesetzt und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg geändert,
welches den gegen diese Anordnung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag Straathofs
abgelehnt hatte.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nach
derzeitigem Sachstand nicht sicher beurteilen lässt, ob sich das
Tierhaltungsverbot, welches sich im konkreten Fall für den Betroffenen als
Berufsverbot darstellt, in dem Klageverfahren, welches derzeit beim
Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig ist, als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls
lägen die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung des Berufsverbotes
nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die sofortige
Vollziehung eines Berufsverbotes nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz
wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
statthaft. Selbst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klageverfahren in der
Hauptsache zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reiche nicht aus, um die
Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im
Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Fortsetzung der Berufstätigkeit
schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige
Gemeinschaftsgüter befürchten lassen. Solche konkreten Gefahren hat das
Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können, nachdem Straathof - nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses
- im Dezember vergangenen Jahres bundesweit in allen Unternehmen, die Schweine
halten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Funktion als
Geschäftsführer aufgegeben hatte und diese Unternehmen außerdem einen externen
Bevollmächtigen bestellt haben, welcher u. a. für Fragen der Tierhaltung
zuständig ist. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller ausgesprochenen und (zumindest)
bundesweit geltenden Berufsverbotes den Umstand berücksichtigt, dass die
Behörden anderer Bundesländer (insbesondere Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) im Rahmen der Kontrollen
der Betriebe der Straathof-Unternehmensgruppe bislang keine so schwerwiegenden
tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt haben, welche aus Sicht dieser
Behörden eine so gravierende Maßnahme wie ein Tierhaltungsverbot rechtfertigen
könnten.
Ergänzend weist das
Oberverwaltungsgericht insbesondere für den Fall, dass die
vorbezeichneten Maßnahmen vom Antragsteller rückgängig gemacht oder anderweitig
faktisch (feststellbar) unterlaufen würden, darauf hin, dass für den Antragsgegner die prozessuale Möglichkeit bestehe,
bei dem Verwaltungsgericht die Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu erwirken,
soweit eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige
Gemeinschaftsgüter befürchten ließe.
OVG LSA, Beschluss vom 16.
April 2015 - 3 M 517/14 -,
VG Magdeburg, Beschluss vom
15. Dezember 2014 - 1 B 1197/14 MD -
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