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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Tierhaltungsverbot gegen den Schweinezüchter Straathof vorläufig außer Vollzug gesetzt

17.04.2015, Magdeburg – 2

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat das vom Landkreis Jerichower Land unter

dem 24. November 2014 gegen den niederländischen Schweinezüchter Straathof

verhängte bundesweit geltende Tierhaltungsverbot vorläufig außer Vollzug

gesetzt und damit den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg geändert,

welches den gegen diese Anordnung gerichteten vorläufigen Rechtsschutzantrag Straathofs

abgelehnt hatte.

 

 

 

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich nach

derzeitigem Sachstand nicht sicher beurteilen lässt, ob sich das

Tierhaltungsverbot, welches sich im konkreten Fall für den Betroffenen als

Berufsverbot darstellt, in dem Klageverfahren, welches derzeit beim

Verwaltungsgericht Magdeburg anhängig ist, als rechtmäßig erweisen wird. Jedenfalls

lägen die Voraussetzungen für eine sofortige Vollziehung des Berufsverbotes

nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die sofortige

Vollziehung eines Berufsverbotes nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz

wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

statthaft. Selbst die hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Klageverfahren in der

Hauptsache zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird, reiche nicht aus, um die

Umsetzung der Maßnahme vor der endgültigen Klärung ihrer Rechtmäßigkeit im

Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Vielmehr müsse die Fortsetzung der Berufstätigkeit

schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige

Gemeinschaftsgüter befürchten lassen. Solche konkreten Gefahren hat das

Oberverwaltungsgericht nicht feststellen können, nachdem Straathof  - nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses

- im Dezember vergangenen Jahres bundesweit in allen Unternehmen, die Schweine

halten, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens seine Funktion als

Geschäftsführer aufgegeben hatte und diese Unternehmen außerdem einen externen

Bevollmächtigen bestellt haben, welcher u. a. für Fragen der Tierhaltung

zuständig ist. Zudem hat das Oberverwaltungsgericht vor dem Hintergrund des gegen den Antragsteller ausgesprochenen und (zumindest)

bundesweit geltenden Berufsverbotes den Umstand berücksichtigt, dass die

Behörden anderer Bundesländer (insbesondere Bayern und Mecklenburg-Vorpommern) im Rahmen der Kontrollen

der Betriebe der Straathof-Unternehmensgruppe bislang keine so schwerwiegenden

tierschutzrechtlichen Verstöße festgestellt haben, welche aus Sicht dieser

Behörden eine so gravierende Maßnahme wie ein Tierhaltungsverbot rechtfertigen

könnten.

 

 

 

Ergänzend weist das

Oberverwaltungsgericht insbesondere für den Fall, dass die

vorbezeichneten Maßnahmen vom Antragsteller rückgängig gemacht oder anderweitig

faktisch (feststellbar) unterlaufen würden, darauf hin, dass für den Antragsgegner die prozessuale Möglichkeit bestehe,

bei dem Verwaltungsgericht die Änderung der gerichtlichen Entscheidung zu erwirken,

soweit eine weitere Berufstätigkeit des Antragstellers bis zum

Abschluss des Hauptsacheverfahrens nachweislich konkrete Gefahren für wichtige

Gemeinschaftsgüter befürchten ließe.

 

 

 

OVG LSA, Beschluss vom 16.

April 2015 - 3 M 517/14 -,

 

VG Magdeburg, Beschluss vom

15. Dezember 2014 - 1 B 1197/14 MD -

 

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