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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Baustopp für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) bestätigt

19.05.2015, Magdeburg – 4

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des

Landes Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Landesverwaltungsamts gegen den Beschluss

des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen, mit dem ein Baustopp für die

Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm verhängt worden war.

 

In dem vom

Oberverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entschiedenen Eilverfahren

wenden sich die Eigentümer einer auf der Peißnitzinsel gelegenen Wohnungseigentumsanlage

gegen eine dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft

Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung des Landesverwaltungsamtes

Sachsen-Anhalt. Mit dieser war die Erneuerung der Hochwasserschutzanlagen am

Gimritzer Damm auf einer neuen Trasse entlang der sogenannten Halle-Saale-Schleife

genehmigt worden. Die Antragsteller wenden sich nicht prinzipiell gegen die Erneuerung

der Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm, sondern nur gegen die neue Trasse.

Sie befürchten, dass ihr Wohneigentum durch die Verlegung des Deiches in

Richtung Saale sowie durch die Krümmung der Trasse im Fall eines Hochwassers

stärker als bislang betroffen ist. Da dies nicht von vornherein und

offensichtlich auszuschließen ist, sind sie befugt, gegen die Plangenehmigung

zu klagen und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.

 

Der Antrag im vorläufigen

Rechtsschutz hatte auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht

hat entschieden, dass die Plangenehmigung rechtswidrig ist, weil im Genehmigungsverfahren

keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Eine solche war

aber erforderlich, weil der Bau der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Trasse

mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist und dies zu

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Auf diesen

Verfahrensfehler können sich die Antragsteller nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

auch berufen.

 

Folge der Entscheidung ist,

dass der LHW von der ihm erteilten Plangenehmigung einstweilen keinen Gebrauch

machen, also insbesondere die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht

fertigstellen darf. Vielmehr ist zunächst in einem neuen Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung

nachzuholen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der erforderliche

Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau erteilt wird. Das Ergebnis dieses

Verfahrens, also insbesondere die Frage, auf welcher Trasse der neue Deich

gebaut werden darf, wird durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts

nicht vorweggenommen.

 

 

 

OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2015 ? 2 M 33/15 ?

VG Halle, Beschluss vom 03. März 2015 - 4 B 14/15 HAL -

 

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