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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Baustopp für die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) bestätigt
19.05.2015, Magdeburg – 4
- Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt hat die Beschwerde des Landesverwaltungsamts gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichts Halle zurückgewiesen, mit dem ein Baustopp für die
Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm verhängt worden war.
In dem vom
Oberverwaltungsgericht in zweiter und letzter Instanz entschiedenen Eilverfahren
wenden sich die Eigentümer einer auf der Peißnitzinsel gelegenen Wohnungseigentumsanlage
gegen eine dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft
Sachsen-Anhalt (LHW) erteilte Plangenehmigung des Landesverwaltungsamtes
Sachsen-Anhalt. Mit dieser war die Erneuerung der Hochwasserschutzanlagen am
Gimritzer Damm auf einer neuen Trasse entlang der sogenannten Halle-Saale-Schleife
genehmigt worden. Die Antragsteller wenden sich nicht prinzipiell gegen die Erneuerung
der Hochwasserschutzanlagen am Gimritzer Damm, sondern nur gegen die neue Trasse.
Sie befürchten, dass ihr Wohneigentum durch die Verlegung des Deiches in
Richtung Saale sowie durch die Krümmung der Trasse im Fall eines Hochwassers
stärker als bislang betroffen ist. Da dies nicht von vornherein und
offensichtlich auszuschließen ist, sind sie befugt, gegen die Plangenehmigung
zu klagen und vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen.
Der Antrag im vorläufigen
Rechtsschutz hatte auch in zweiter Instanz Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht
hat entschieden, dass die Plangenehmigung rechtswidrig ist, weil im Genehmigungsverfahren
keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt wurde. Eine solche war
aber erforderlich, weil der Bau der Hochwasserschutzanlage auf der neuen Trasse
mit einer Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen verbunden ist und dies zu
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen führen kann. Auf diesen
Verfahrensfehler können sich die Antragsteller nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
auch berufen.
Folge der Entscheidung ist,
dass der LHW von der ihm erteilten Plangenehmigung einstweilen keinen Gebrauch
machen, also insbesondere die Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm nicht
fertigstellen darf. Vielmehr ist zunächst in einem neuen Verfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung
nachzuholen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob der erforderliche
Planfeststellungsbeschluss für den Deichbau erteilt wird. Das Ergebnis dieses
Verfahrens, also insbesondere die Frage, auf welcher Trasse der neue Deich
gebaut werden darf, wird durch die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
nicht vorweggenommen.
OVG LSA, Beschluss vom 18. Mai 2015 ? 2 M 33/15 ?
VG Halle, Beschluss vom 03. März 2015 - 4 B 14/15 HAL -
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