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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) 10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG LSA verfassungsgemäß

11.06.2015, Magdeburg – 6

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

In dem

dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren

wenden sich Grundstückseigentümer gegen den Bescheid einer Gemeinde, mit dem sie

im September 2012 für den in den Jahren 1995 bis 1998 erfolgten Ausbau der

Straßenbeleuchtung zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sind. Das

Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabenfestsetzung rechtmäßig erfolgt

ist, weil die zehnjährige Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA als zeitliche

Obergrenze für den Vorteilsausgleich jedenfalls gemäß der in

§ 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmten Übergangsregelung, wonach die Ausschlussfrist

nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2015 endet, noch nicht abgelaufen ist.

 

 

 

Nach Auffassung

des Oberverwaltungsgerichts tragen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch das

Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember

2014 eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, dem

rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend

Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt

der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und

daher im Einzelfall auf Grund des erstmaligen Inkrafttretens des KAG LSA im

Jahre 1991 bis zu 24,5 Jahre betragen kann, halte sich im Rahmen des dem

Gesetzgeber insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.

März 2013 zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und belaste die

Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Durch die 10-Jahres-Ausschlussfrist, die

zwar (teilweise deutlich) kürzer ist als vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern,

würden auch die beitragserhebenden Körperschaften nicht in verfassungsrechtlich

unzulässiger Weise belastet. Auch wenn es aus den verschiedensten Gründen zu

einer Verzögerung der Erhebung von Beiträgen kommen könne, die der zuständigen

Körperschaft nicht anzulasten ist, habe der Gesetzgeber mit der gewählten Frist,

die jedenfalls mehr als doppelt so lang ist wie die

Festsetzungsverjährungsfrist, die Interessen des einzelnen Abgabenschuldners

sehr hoch gewichten dürfen.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom

06.12.2013 - 2 A 28/13 HAL -

 

OVG LSA, Urteil vom 04.06.2015

- 4 L 24/14 -

 

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