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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) 10-Jahres-Ausschlussfrist für Abgabenfestsetzung in § 13b KAG LSA verfassungsgemäß
11.06.2015, Magdeburg – 6
- Oberverwaltungsgericht
In dem
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren
wenden sich Grundstückseigentümer gegen den Bescheid einer Gemeinde, mit dem sie
im September 2012 für den in den Jahren 1995 bis 1998 erfolgten Ausbau der
Straßenbeleuchtung zu einem Straßenausbaubeitrag herangezogen worden sind. Das
Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Abgabenfestsetzung rechtmäßig erfolgt
ist, weil die zehnjährige Frist des § 13b Satz 1 KAG LSA als zeitliche
Obergrenze für den Vorteilsausgleich jedenfalls gemäß der in
§ 18 Abs. 2 KAG LSA bestimmten Übergangsregelung, wonach die Ausschlussfrist
nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2015 endet, noch nicht abgelaufen ist.
Nach Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts tragen die §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, die durch das
Gesetz zur Änderung kommunalabgabenrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember
2014 eingefügt worden und am 24. Dezember 2014 in Kraft getreten sind, dem
rechtsstaatlichen Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit hinreichend
Rechnung. Die gewählte Ausschlussfrist von grundsätzlich 10 Jahren ab Eintritt
der Vorteilslage, die jedoch nicht vor dem Ende des Jahres 2015 abläuft und
daher im Einzelfall auf Grund des erstmaligen Inkrafttretens des KAG LSA im
Jahre 1991 bis zu 24,5 Jahre betragen kann, halte sich im Rahmen des dem
Gesetzgeber insoweit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.
März 2013 zustehenden weiten Gestaltungsspielraums und belaste die
Abgabenpflichtigen nicht unzumutbar. Durch die 10-Jahres-Ausschlussfrist, die
zwar (teilweise deutlich) kürzer ist als vergleichbare Regelungen in anderen Bundesländern,
würden auch die beitragserhebenden Körperschaften nicht in verfassungsrechtlich
unzulässiger Weise belastet. Auch wenn es aus den verschiedensten Gründen zu
einer Verzögerung der Erhebung von Beiträgen kommen könne, die der zuständigen
Körperschaft nicht anzulasten ist, habe der Gesetzgeber mit der gewählten Frist,
die jedenfalls mehr als doppelt so lang ist wie die
Festsetzungsverjährungsfrist, die Interessen des einzelnen Abgabenschuldners
sehr hoch gewichten dürfen.
VG Halle, Urteil vom
06.12.2013 - 2 A 28/13 HAL -
OVG LSA, Urteil vom 04.06.2015
- 4 L 24/14 -
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