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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Zur Bemessung der Kastenstandsbreite für Sauen nach § 24 Abs. 4 Nr. 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV)

25.11.2015, Magdeburg – 7

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

In dem dem Urteil

des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Berufungsverfahren wendet sich ein

Betrieb, der zur Unternehmensgruppe des niederländischen Schweinezüchters

Straathof gehört, gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung,

wonach in Anlehnung an § 24 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV alle belegten Kastenstände

so zu gestalten seien, dass jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen

sowie den Kopf und in Seitenlage die Glied­maßen ausstrecken kann. Das Oberverwaltungsgericht

hat entschie­den, dass die Anordnung rechtmäßig erfolgt sei.

 

 

 

Nach

Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ergibt sich aus § 24 Abs. 4 Nr. 2

TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen (Jung-)Sauen

die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine

Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen auch

an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Die Vorgabe der

Regelung erfüllten danach nur Kastenstände, deren Breite mindestens dem

Stockmaß (d.h. der Widerristhöhe bzw. der Entfernung vom Boden zum höchsten

Punkt des stehenden Schweins) des darin untergebrachten Schweins entspricht oder

Kastenstände, welche dem Tier die Möglichkeit eröffnen, die Gliedmaßen ohne

Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände oder beidseitige

(unbelegte) Lücken durchzustecken. Dass die Tiere ihre Gliedmaßen in

benachbarte belegte Kastenstände durchstecken könnten, sei nicht ausreichend.

 

 

 

Welche

Auswirkungen die Entscheidung auf das im Hauptsacheverfahren vor dem

Verwaltungsgericht anhängige Tierhaltungsverbot gegen Herrn Straathof und die dazu

anhängigen strafrechtlichen Verfahren hat, ist nicht abzusehen.

 

 

 

VG Magdeburg,

Urteil vom 03.03.2014 - 1 A 230/14 MD -

 

OVG LSA,

Urteil vom 24.11.2015 - 3 L 386/14 -

 

 

 

 

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