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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Keine Sonntagsöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am 4. November 2018
02.11.2018, Magdeburg – 9
- Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt hat auf die Beschwerde einer Gewerkschaft gegen die Eilentscheidung
des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. November 2018 die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs der Gewerkschaft gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg
vom 18. September 2018 über Ladenöffnungszeiten im Gewerbegebiet Halle Peißen
aus Anlass der Veranstaltung eines Möbelhauses am 4. November 2018 wiederhergestellt.
Damit darf die geplante Ladenöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am
4. November 2018 nicht stattfinden.
Gegen die Ladenöffnung am
4. November 2018 hatte die Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend
gemacht, die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung nach § 7 Abs. 1 des
Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) lägen nicht vor.
Insbesondere sei kein besonderer Anlass für die Öffnung gegeben. Das
Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zwar sei bei genereller Betrachtung
eine Rechtsverletzung der antragstellenden Gewerkschaft durch die geplante
Ladenöffnung möglich, weil die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagschutzes im
Ladenöffnungsgesetz Sachsen-Anhalt auch dem Schutz des Interesses von
Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für
gemeinschaftliches Tun diene. Die Gewerkschaft habe eine erhebliche Beeinträchtigung
oder Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9
Grundgesetz (GG) im konkreten Fall jedoch nicht dargelegt.
Die hiergegen beim
Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Gewerkschaft hatte Erfolg. Zur
Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die
Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg vom 18. September 2018 schon
deshalb als objektiv rechtswidrig erweise, weil es vorliegend an der
erforderlichen Prognose der Besucherströme fehle. Entgegen der Rechtsauffassung
des Verwaltungsgerichts verletzte die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg
die antragstellende Gewerkschaft auch in eigenen subjektiven Rechten. Dabei komme
es nicht darauf an, ob die Ladenöffnung mit einer konkreten Veranstaltung der
Gewerkschaft oder einer sonstigen, dem Tätigkeitsbereich der Gewerkschaft
zuzuordnenden Maßnahme, etwa Mitgliederwerbung, am selben Tage konkurriert.
Entscheidend sei, dass § 7 LÖffZeitG LSA auch dem Schutz der Interessen
von Vereinigungen und Gewerkschaften zu dienen bestimmt und in diesem Sinne
drittschützend sei.
§ 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA lautet:
Die Gemeinde kann erlauben, dass
Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen
geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der
Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag,
der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen
Sonntag fällt.
OVG LSA, Beschluss vom
2. November 2018 ? 1 M 134/18
VG Halle, Beschluss vom
1. November 2018 ? 3 B 441/18 HAL
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