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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Keine Sonntagsöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am 4. November 2018

02.11.2018, Magdeburg – 9

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes

Sachsen-Anhalt hat auf die Beschwerde einer Gewerkschaft gegen die Eilentscheidung

des Verwaltungsgerichts Halle vom 1. November 2018 die aufschiebende Wirkung

des Widerspruchs der Gewerkschaft gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg

vom 18. September 2018 über Ladenöffnungszeiten im Gewerbegebiet Halle Peißen

aus Anlass der Veranstaltung eines Möbelhauses am 4. November 2018 wiederhergestellt.

Damit darf die geplante Ladenöffnung eines Möbelmarktes in Halle Peißen am

4. November 2018 nicht stattfinden.

 

 

 

Gegen die Ladenöffnung am

4. November 2018 hatte die Gewerkschaft Eilrechtsschutz beantragt und geltend

gemacht, die Voraussetzungen für eine Ladenöffnung nach § 7 Abs. 1 des

Ladenöffnungszeitengesetzes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA) lägen nicht vor.

Insbesondere sei kein besonderer Anlass für die Öffnung gegeben. Das

Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zwar sei bei genereller Betrachtung

eine Rechtsverletzung der antragstellenden Gewerkschaft durch die geplante

Ladenöffnung möglich, weil die gesetzliche Ausgestaltung des Sonntagschutzes im

Ladenöffnungsgesetz Sachsen-Anhalt auch dem Schutz des Interesses von

Vereinigungen und Gewerkschaften am Erhalt günstiger Rahmenbedingungen für

gemeinschaftliches Tun diene. Die Gewerkschaft habe eine erhebliche Beeinträchtigung

oder Verletzung der Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit gemäß Artikel 9

Grundgesetz (GG) im konkreten Fall jedoch nicht dargelegt.

 

 

 

Die hiergegen beim

Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde der Gewerkschaft hatte Erfolg. Zur

Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt, dass sich die

Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg vom 18. September 2018 schon

deshalb als objektiv rechtswidrig erweise, weil es vorliegend an der

erforderlichen Prognose der Besucherströme fehle. Entgegen der Rechtsauffassung

des Verwaltungsgerichts verletzte die Allgemeinverfügung der Stadt Landsberg

die antragstellende Gewerkschaft auch in eigenen subjektiven Rechten. Dabei komme

es nicht darauf an, ob die Ladenöffnung mit einer konkreten Veranstaltung der

Gewerkschaft oder einer sonstigen, dem Tätigkeitsbereich der Gewerkschaft

zuzuordnenden Maßnahme, etwa Mitgliederwerbung, am selben Tage konkurriert.

Entscheidend sei, dass § 7 LÖffZeitG LSA auch dem Schutz der Interessen

von Vereinigungen und Gewerkschaften zu dienen bestimmt und in diesem Sinne

drittschützend sei.

 

 

 

§ 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA lautet:

 

 

 

Die Gemeinde kann erlauben, dass

Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen

geöffnet werden. Von der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der

Karfreitag, der Ostersonntag, der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag,

der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen

Sonntag fällt.

 

 

 

OVG LSA, Beschluss vom

2. November 2018 ? 1 M 134/18

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom

1. November 2018 ? 3 B 441/18 HAL

 

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