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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts

(OVG LSA) Land muss Krankenhausfinanzierung offenlegen

20.11.2018, Magdeburg – 11

  • Oberverwaltungsgericht

 

 

Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration

des Landes Sachsen-Anhalt muss dem Landesrechnungshof vollständige Einsicht in die

Unterlagen der öffentlichen Krankenhausfinanzierung gewähren. Dies entschied

heute das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt und gab damit der

Berufung des Landesrechnungshofs gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts

Magdeburg statt.

 

 

 

Mit der Klage will der

Landesrechnungshof im Rahmen der Prüfung der Wirtschaftsführung des Landes die

Einsichtnahme in Unterlagen über die Verwendung von Fördermitteln der Krankenhausfinanzierung

nach dem Investitionsprogramm des Landes für die Haushaltsjahre 1995 bis 2014,

Einzelfördermaßnahmen nach Krankenhausplan Teil C, durchsetzen. Dabei handelt

es sich um Mittel aus einem Investitionszuschlag, der im Zeitraum zwischen 1995

und 2014 von den Benutzern eines Krankenhauses (Patienten) oder ihren Kostenträgern

(z. B. Krankenkassen) für jeden Belegungstag zu entrichten war. Die Auswahl der

Fördermaßnahmen obliegt einer Gemeinsamen Kommission, die sich aus Vertretern

des Landes Sachsen-Anhalt, der Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt und der

Krankenkassen zusammensetzt. Insgesamt wurden mit den Investitionszuschlägen Krankenhausinvestitionen

in Höhe von über 550 Mio. ? finanziert.

 

 

 

Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil der

Vorinstanz, durch das die Klage abgewiesen worden war, geändert und das

Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt dazu

verurteilt, dem Landesrechnungshof die begehrte Einsicht in die Unterlagen zu

gewähren. Bei der Investitionsförderung durch die Investitionszuschläge handelt

es sich um Wirtschaftsführung des Landes im Sinne von § 88 Abs. 1

Landeshaushaltsordnung, die der Kontrolle durch den Landesrechnungshof unterliegt.

Dies folgt aus Art. 14 des Gesetzes zur Sicherung und Strukturverbesserung

der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom 21.

Dezember 1992 (BGBl. I S. 2266), wonach die Investitionszuschläge Teil eines vom

Bund, den neuen Ländern und den Benutzern des Krankenhauses gemeinsam finanzierten

Krankenhausinvestitionsprogramms sind. Dass über die Verwendung der Mittel in

Sachsen-Anhalt die Gemeinsame Kommission einvernehmlich entscheidet, ändert

nichts an der bundesrechtlichen Zuordnung der Investitionszuschläge zum

Landesvermögen. Darüber hinaus folgt die Prüfungsbefugnis des

Landesrechnungshofs auch aus dem Umstand, dass der Landesrechnungshof seine gesetzliche

Aufgabe, die öffentliche Krankenhausfinanzierung insgesamt zu überprüfen, ohne Einsicht

in die Unterlagen zur Verwendung der Investitionszuschläge nicht erfüllen kann.

Aufgrund der Beteiligung des Landes an der Gemeinsamen Kommission und dem

Letztentscheidungsrecht der Landesregierung über die aus den Investitionszuschlägen

zu finanzierenden Fördermaßnahmen muss sich der Landesrechnungshof auch nicht

darauf verweisen lassen, sein Einsichtsrecht gegenüber der Gemeinsamen

Kommission geltend zu machen.

 

 

 

 

 

OVG LSA, Urteil vom

20. November 2018, 4 L 75/16

 

VG Magdeburg, Urteil vom

23. März 2016, 9 A 340/13 MD

 

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