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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Keine Sonntagsöffnung am 1. Advent

21.11.2016, Halle (Saale) – 5

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Im Wege der Allgemeinverfügung unter Anordnung des

Sofortvollzuges gestattete die Antragsgegnerin allen Verkaufsstellen des

beigeladenen Möbelhauses die Öffnung am Sonntag, dem 27. November 2016 von

13.00 ? 18.00 Uhr. Hiergegen stellte die Antragstellerin, eine bundesweit tätige

Gewerkschaft, beim Verwaltungsgericht erfolgreich einen Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

 

Es führte in seiner Begründung aus, dass für die zugelassene

Sonntagsöffnung kein besonderer Anlass vorliege. Hierfür reiche weder das

wirtschaftliche Umsatzinteresse des Verkaufsstelleninhabers noch der Wunsch der

Käufer, am Sonntag "shoppen" zu können. Erforderlich sei vielmehr

eine Veranstaltung, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, so

dass die Ladenöffnung lediglich als Annex erscheine.

 

Dem genüge die hier zugelassen Sonntagsöffnung nicht. Die Beigeladene

beabsichtige lediglich, in ihrer Verkaufsstelle verschiedene weihnachtliche

Angebote zu präsentieren. Eine eigene Veranstaltung, die für sich Besucher

anlockt und so die Ladenöffnung in den Hintergrund treten lässt, liege aber

nicht vor. Sie sei auch nicht in den zusätzlichen Angeboten und Aktionen der

Verkaufsstelle zu sehen.

 

VG Halle, Beschluss vom 21. November 2016 - 4 B 556/16 HAL

 

 

 

Gesetz über die

Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt

 

(Ladenöffnungszeitengesetz

Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)

 

Vom 22. November 2006

 

§ 7

 

Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn-

und Feiertagen

 

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus

besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von

der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag,

der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2.

Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag

fällt.

 

(2) Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder

Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der

Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des

Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.

 

(3)

Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann auf den unmittelbar vorhergehenden

Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.Nicola BausPressesprecherin

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