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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Mitfinanzierung des Kunstmuseums Moritzburg durch die Stadt Halle

15.03.2017, Halle (Saale) – 6

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat über einen

zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Stadt Halle geschlossenen Vertrag entschieden,

durch den sich die Stadt verpflichtet hat, das Kunstmuseum Moritzburg mit einem

jährlichen Betrag von 130.000,00 EUR mitzufinanzieren.

 

 

 

Nachdem die Stadt das Eigentum an dem Kunstmuseum zum 1.

Januar 1996 auf das Land übertragen hatte, beteiligt sie sich seit dem Jahr 2004

auf der Grundlage eines mit dem Land geschlossenen Vertrages jährlich mit 130.000,00

EUR an der Finanzierung. In seiner Sitzung am 10. März 2010 beschloss der

Stadtrat, diese Förderung unbefristet in gleicher Weise fortzusetzen. 

 

 

 

Seit dem Jahr 2012 verweigert die beklagte Stadt die Zahlungen

und begründete dies zunächst damit, dass die Haushaltslage die Zahlung nicht

zulasse. Im Gerichtsverfahren wies sie darauf hin, dass der geschlossene Vertrag

unwirksam sei, weil sie diesen nicht mit dem erforderlichen Dienstsiegel

versehen habe.

 

 

 

Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte

Stadt zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht folgt hier aus dem zwischen

den Beteiligten geschlossenen Vertrag. Das Fehlen des grundsätzlich

beizufügenden Dienstsiegels macht diesen nicht unwirksam. Die Frage, ob es

nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Stadt sich auf das Fehlen ihres

eigenen Dienstsiegels beruft, bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung,

weil das Fehlen hier nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Es handelt sich

bei der Bestimmung über die Benutzung des Dienstsiegels um eine Schutzvorschrift

zu Gunsten des Oberbürgermeisters vor übereilten Erklärungen. Dies kommt hier

aber deswegen nicht zum Tragen, weil diese Voraussetzungen hier nicht

vorliegen. Der Stadtrat der Beklagten hatte der Vereinbarung vorab zugestimmt, die Beklagte

selbst hat das Rechtsverhältnis über einen längeren Zeitraum als gültig

behandelt und die vereinbarten Leistungen erbracht. Zudem hat der Stadtrat der Beklagten auch

in der Folgezeit die Verpflichtung wiederholt anerkannt.

 

 

 

Damit ist die beklagte Stadt zur Zahlung an das Land

verpflichtet. Dass das Kunstmuseum der Stadt in der Zwischenzeit mehrfach seine

Rechtsform geändert hat und nunmehr von einer landesseigenen Stiftung verwaltet

wird, hat gleichfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages. Das Kunstmuseum

ist zwar Begünstigter der vertraglichen Vereinbarung, aber nicht

Zahlungsempfängerin. Diese ist vielmehr das Land, das diesen Geldbetrag

zweckgebunden erhält und zu Gunsten des Kunstmuseums einzusetzen hat.

 

 

 

VG Halle, Urteil von 15. März 2017 ? 1 A 282/15 HAL -

 

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