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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Mitfinanzierung des Kunstmuseums Moritzburg durch die Stadt Halle
15.03.2017, Halle (Saale) – 6
- Verwaltungsgericht Halle
Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat über einen
zwischen dem Land Sachsen-Anhalt und der Stadt Halle geschlossenen Vertrag entschieden,
durch den sich die Stadt verpflichtet hat, das Kunstmuseum Moritzburg mit einem
jährlichen Betrag von 130.000,00 EUR mitzufinanzieren.
Nachdem die Stadt das Eigentum an dem Kunstmuseum zum 1.
Januar 1996 auf das Land übertragen hatte, beteiligt sie sich seit dem Jahr 2004
auf der Grundlage eines mit dem Land geschlossenen Vertrages jährlich mit 130.000,00
EUR an der Finanzierung. In seiner Sitzung am 10. März 2010 beschloss der
Stadtrat, diese Förderung unbefristet in gleicher Weise fortzusetzen.
Seit dem Jahr 2012 verweigert die beklagte Stadt die Zahlungen
und begründete dies zunächst damit, dass die Haushaltslage die Zahlung nicht
zulasse. Im Gerichtsverfahren wies sie darauf hin, dass der geschlossene Vertrag
unwirksam sei, weil sie diesen nicht mit dem erforderlichen Dienstsiegel
versehen habe.
Das Gericht hat der Klage stattgegeben und die beklagte
Stadt zur Zahlung verpflichtet. Die Zahlungspflicht folgt hier aus dem zwischen
den Beteiligten geschlossenen Vertrag. Das Fehlen des grundsätzlich
beizufügenden Dienstsiegels macht diesen nicht unwirksam. Die Frage, ob es
nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Stadt sich auf das Fehlen ihres
eigenen Dienstsiegels beruft, bedarf dabei keiner abschließenden Entscheidung,
weil das Fehlen hier nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führt. Es handelt sich
bei der Bestimmung über die Benutzung des Dienstsiegels um eine Schutzvorschrift
zu Gunsten des Oberbürgermeisters vor übereilten Erklärungen. Dies kommt hier
aber deswegen nicht zum Tragen, weil diese Voraussetzungen hier nicht
vorliegen. Der Stadtrat der Beklagten hatte der Vereinbarung vorab zugestimmt, die Beklagte
selbst hat das Rechtsverhältnis über einen längeren Zeitraum als gültig
behandelt und die vereinbarten Leistungen erbracht. Zudem hat der Stadtrat der Beklagten auch
in der Folgezeit die Verpflichtung wiederholt anerkannt.
Damit ist die beklagte Stadt zur Zahlung an das Land
verpflichtet. Dass das Kunstmuseum der Stadt in der Zwischenzeit mehrfach seine
Rechtsform geändert hat und nunmehr von einer landesseigenen Stiftung verwaltet
wird, hat gleichfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vertrages. Das Kunstmuseum
ist zwar Begünstigter der vertraglichen Vereinbarung, aber nicht
Zahlungsempfängerin. Diese ist vielmehr das Land, das diesen Geldbetrag
zweckgebunden erhält und zu Gunsten des Kunstmuseums einzusetzen hat.
VG Halle, Urteil von 15. März 2017 ? 1 A 282/15 HAL -
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