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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr

23.03.2017, Halle (Saale) – 8

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat zu entscheiden

gehabt, ob durch die Austrittserklärung eines Feuerwehrmannes die

Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr unmittelbar beendet wird.

 

 

 

Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Feuerwehrmann

schriftlich seinen sofortigen Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr erklärt.

Diesen Antrag nahm er vier Tage später per E-Mail zurück. In seiner am darauf folgenden

Tag stattfindenden Sitzung stellte der Wehrausschuss fest, dass der Dienst des

Klägers als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr sofort beendet sei. Die Rücknahme

des Austrittsantrages sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die

Mitgliedschaft bereits unmittelbar durch die Austrittserklärung beendet worden

sei.

 

 

 

Die Klage, mit der sich der Kläger gegen den dazu ergangenen

Bescheid der Beklagten wendet, in dem diese ihm seine Entlassung aus dem

Feuerwehrdienst mitgeteilt hat, hat Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht

ausgeführt, dass die Beendigung des Dienstes als Mitglied der freiwilligen

Feuerwehr nicht bereits durch die Erklärung über den Austritt eintritt. Nach

der Feuerwehrsatzung der Beklagten können die Feuerwehrangehörigen die

Beendigung des Dienstes aus wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen

Gründen beantragen. Hierüber hat der Wehrausschuss zu entscheiden. Erst mit seiner

stattgebenden Entscheidung wird der beantragte Austritt wirksam.

 

 

 

Im streitigen Fall hat der Kläger seinen Antrag allerdings bereits

vor der Entscheidung des Ausschusses wirksam zurückgenommen. Dies ist  weder durch Rechtsvorschriften noch durch die

Satzung der Beklagten ausgeschlossen und entspricht auch der vergleichbaren Rechtslage

im Beamtenrecht, wonach gleichfalls die Rücknahme der Entlassungserklärung vorgesehen

ist.

 

 

 

Lag dem Wehrausschuss somit im Zeitpunkt seiner Entscheidung

kein Entlassungsantrag mehr vor, konnte über diesen auch nicht entschieden

werden. Das Dienstverhältnis des Klägers ist daher nicht beendet.

 

 

 

Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Berufung

zu beantragen, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

 

  

 

VG Halle, Urteil von 23. März 2017 ? 3 A 123/16 HAL -

 

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