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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht

01.11.2017, Halle (Saale) – 15

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Der Kläger wendet sich gegen die durch Verkehrsschilder

angeordnete Pflicht zur Benutzung des Radweges in der Magdeburger Straße in der

Stadt Halle und begründet dies damit, dass die baulichen Voraussetzungen für

die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben seien. Die Benutzung

des Radweges sei aufgrund seines Zustandes unzumutbar.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Richtung

Riebeckplatz hinsichtlich des Streckenabschnittes zwischen Straße der Opfer des

Faschismus und Volkmannstraße und  in der

Gegenrichtung zwischen Volkmannstraße und Krausenstraße stattgegeben und die

Pflicht zur Benutzung des Radweges aufgehoben. 

Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

 

 

 

Verkehrszeichen sind rechtlich als Verwaltungsakte

einzuordnen, die mit ihrer Aufstellung gegenüber demjenigen, für den sie  bestimmt sind, im Zeitpunkt der ersten

möglichen Wahrnehmung wirksam werden. Bei Verkehrsregelungen handelt es sich um

Dauerverwaltungsakte, bei denen die Behörde die andauernde Rechtmäßigkeit fortlaufend

zu kontrollieren hat. Der Bürger kann einen Antrag auf Überprüfung des

Verkehrszeichens stellen.

 

 

 

Die Anordnung der Verpflichtung zur Benutzung eines Radweges

setzt das Vorliegen einer qualifizierten 

Gefahrenlage voraus, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse

zurückzuführen ist und durch die das 

Risiko eines Unfalles erheblich steigt. Diese Gefahrenlage muss durch

die Verpflichtung zur Benutzung der ausgewiesenen Radwege und der damit

einhergehenden Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen verringert werden

und  der Sicherheit und Leichtigkeit des

Verkehrs dienen.

 

 

 

Die Anordnung der Pflicht zur Benutzung eines Radweges setzt

weiter  voraus, dass dieser sich in einem

den Anforderungen an Radwege genügenden Zustand befindet. Hierfür ist

erforderlich, dass er über eine entsprechende Breite verfügt und einen

beiderseitigen Sicherheitsraum hat, der frei von Hindernissen, also niveaugleich

zum sonstigen Verkehrsraum ist und im Notfall gefahrlos überrollt werden kann.

 

 

 

Dies ist nach den Feststelllungen des Gerichts bei dem

Radweg Richtung Riebeckplatz zwischen Straße der Opfer des Faschismus und

Anhalter Straße nicht der Fall. Auf einer Länge von 160 m befinden sich sechs

Lichtmasten mit Abständen zwischen 25 und 30 m, die auf der Grenze zwischen dem

Sicherheitsstreifen und dem Verkehrsraum stehen und dabei mehrere Zentimeter in

den Verkehrsraum des Radweges reichen. Dieser hat damit nicht mehr die

vorgeschriebene Mindestbreite von 1,00 m. Zwischen Anhalter Straße und der

Einmündung Volkmannstraße stehen auf einer Strecke von 50 m im Abstand von je

25 m drei Lichtmasten, die in den Radweg hineinragen sowie ein auf dem Radweg

angebrachtes Verkehrsschild, wodurch die Radwegsollbreite gleichfalls

unterschritten wird. Zwischen Volkmannstraße und der Envia-Zufahrt ist auf

einer Strecke von 35 m zwar der Radweg 1,09 m, dafür aber der angrenzende

Fußweg statt 2,05 m nur 1,56 m breit. Hinzukomme, dass der Radweg wegen der

vorhandenen Grünanlage keinen Sicherheitsstreifen habe und die Radfahrer einen

relativ engen Kurvenradius bewältigen müssen.

 

 

 

Damit unterschreite der Radweg in den genannten Streckenabschnitten

die an ihn zu stellenden Anforderungen so deutlich, dass eine Benutzungspflicht

auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn

nicht mehr vertretbar sei, ohne dass es noch auf die weiter geltend gemachten

baulichen Mängel (beschädigte Asphaltdecke) ankäme.

 

 

 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 25. September 2017 ? 7

A 15/14 HAL -

 

 

 

 

 

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