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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Abwasserbeitrag entsteht erst mit der rechtlichen Sicherung des erschließenden Kanals

03.04.2018, Halle (Saale) – 6

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Die klagende Stadt und der AZV streiten über das Recht zur

Erhebung von Abwasserbeiträgen im Gemeindegebiet der Stadt.

 

 

 

Die Klägerin ist zum 1. Januar 2013 dem beklagten AZV

beigetreten. In dem hierzu geschlossenen Vertrag ist vereinbart, dass die

Kompetenz zur die Abwasserbeseitigung sowie die Geltendmachung der hieraus

entstehenden Forderungen bis zum 31. Dezember 2012 unabhängig von dem

Zeitpunkt, zu dem sie Geltend gemacht werden, bei der Stadt bleibt.

 

 

 

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 setzte der Beklagte für

das klägerische Grundstück einen Abwasserbeitrag in Höhe von 9.057,60 EUR fest.

Den Widerspruch der Klägerin wies sie zurück.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Bescheide des Beklagten

aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Beitragspflicht sei noch nicht

entstanden. Nach der Rechtsprechung sei ein Grundstück erst erschlossen, wenn

der aus der Anschlussmöglichkeit resultierende Vorteil in rechtlicher und

tatsächlicher Hinsicht auf Dauer gesichert sei. Dafür sei erforderlich, dass der

erschließende Kanal von dem zu erschließenden Grundstück auf dem gesamten Weg

bis zum Klärwerk ununterbrochen in seinem rechtlichen Bestand gesichert sei. Verlaufe

er über Grundstücke, die im Eigentum Dritter stehen, so müsse der rechtliche

Bestand durch die Eintragung einer Baulast oder Grunddienstbarkeit dauerhaft

gesichert sein. Anderenfalls fehle es an einer auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit.

Die hiernach erforderliche rechtliche Sicherung könne auch nicht anderweitig,

etwa durch eine Widmung ersetzt werden, da diese nicht dauerhaft das Leitungsrecht

über Privatgrundstücke gewährleistet.

 

 

 

Hiernach sei im streitigen Fall die Beitragspflicht nicht

entstanden. Der erschließende Kanal verlaufe zum Teil (Bereich der sog.

Zöberitzer Gärten) in einer im Eigentum von Dritten stehenden Privatstraße,

ohne dass der rechtliche Bestand durch die Eintragung einer Baulast oder

Grunddienstbarkeit gesichert sei.

 

 

 

Damit komme es auf die weiteren gegen die Wirksamkeit der

Satzung vorgebrachten Einwände nicht an. Der Beitragsanspruch sei bereits wegen

der fehlenden rechtlichen Sicherung nicht entstanden.  Da er aber auch erst ab der rechtlichen

Sicherung des Kanals entstehen kann, die hier erst noch umzusetzen ist, kann er

erst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt entstehen. Dies hat zur Folge,

dass der Beitragsanspruch bei der Klägerin schon deshalb nicht mehr entstehen

kann, weil die Abwasserbeseitigungspflicht bereits zum 1. Januar 2013 auf den

Beklagten übergegangen ist. 

 

 

 

Der Beklagte dürfte demgegenüber nach Eintritt der

rechtlichen Sicherung des fraglichen Kanalbereichs ? unabhängig von den Fristen

nach § 18 Abs. 2 und  13 b KAG LSA - die

Möglichkeit der Beitragserhebung haben, weil diese nicht abläuft, bevor der

Vorteil entstanden ist. Der Vorteil entsteht aber erst mit der rechtlichen

Sicherung des öffentlichen Kanalnetzes.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 15. Februar 2018 ? 4 A 75/16 HAL -,

nicht rechtskräftig

 

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