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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Kostenübernahme für Begleitung bei der Klassenfahrt

09.10.2018, Halle (Saale) – 15

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat in zwei Fällen über die

Frage zu entscheiden gehabt, ob die Kosten der Begleitung eines Schülers

während der Klassenfahrt zu erstatten sind.

 

 

 

Die beiden Schüler - einer besuchte im Klagezeitraum die 3.

Klasse einer Grundschule und der zweite die 9. Klasse eines Gymnasiums  - leiden am Asperger Syndrom, einer Variante

des Autismus, die zu Schwächen in der sozialen Interaktion und Kommunikation

führt. Während der Schüler der 9. Klasse den Schulalltag ohne Schulbegleiter

bewältigt, benötigt der Schüler der dritten Klasse eine Schulbegleitung.

 

 

 

Der Schüler der 9. Klasse nahm im Frühjahr 2016 im Rahmen

des Französischunterrichts an einem Schüleraustausch mit der Partnerschule in

Frankreich teil. Die Unterbringung erfolgte in Gastfamilien. Für den

Drittklässler erfolgte eine Klassenfahrt in das Vogtland. In beiden Fällen

beantragten die Eltern der Schüler die Übernahme der Kosten einer Begleitperson

bei der Klassenfahrt, die durch die jeweiligen Mütter erfolgen sollte. 

 

 

 

Der Beklagte lehnte die Kostenerstattung mit der Begründung

ab, für ein oder zwei Mal im Jahr stattfindende Schülerfreizeiten oder

Klassenfahrten müsse ein etwaiger Bedarf an Integrationsbegleitung für den

Schüler durch die elterliche Einstands- und Bestandspflicht gem. § 1618 a BGB erfüllt

werden. Diese Absicherung schulischer Veranstaltungen über Nacht gehöre

hingegen nicht zu den Aufgaben der Eingliederungshilfe.

 

 

 

Demgegenüber war das 

Verwaltungsgericht Halle der Ansicht, der Beklagte sei zur Übernahme der

durch die Begleitung der jeweiligen Mütter entstandenen Kosten verpflichtet und

hat zur Begründung ausgeführt, die Begleitung der Mutter zu einer Klassenfahrt

überdehne die aus § 1618a BGB folgende familiäre Beistandspflicht. Zwar seien

innerfamiliäre Hilfemöglichkeiten zu nutzen. Um aber eine Diskriminierung von

Familien mit behinderten Kindern zu vermeiden, sei die Pflichtgrenze dort zu

ziehen, wo die Hilfe für das behinderte Kind über das Übliche und Typische bei

der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes hinausgehe. Dementsprechend

dürfe dem Anspruch der Kläger nicht die elterliche Beistandspflicht entgegen

gehalten werden. Die Begleitung eines Kindes zu einem mehrtägigen

Schüleraustausch sei eine Hilfe, die über das hinausgehe, was üblicherweise bei

der Erziehung und Betreuung eines nichtbehinderten Kindes erbracht werde. Sie erfolge,

um den Schüler bei seinen behinderungsbedingten Schwierigkeiten zu unterstützen

und diene damit der Integration des Klägers. Es handele sich also um eine allein

der Behinderung des Schülers geschuldete Begleitung und hat keine

schulspezifische Bedeutung, etwa durch die Verstärkung der allgemeinen

Aufsicht.

 

 

 

VG Halle, Urteile vom 5 . September 2018 ? 7 A 149/16 Hal und 7 A 55/17 HAL

 

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