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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Montagsdemonstration auf dem Marktplatz in Halle

21.10.2018, Halle (Saale) – 18

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Mit seinem Eilantrag wendet sich der Antragsteller gegen von

der Antragsgegnerin verfügte Beschränkungen der von ihm geplanten

?Montagsdemonstrationen?. Diese Versammlungen sollen vom 22. Oktober bis 19.

November jeweils am Montagabend von 18.00 bis 20.00 Uhr in der Stadt Halle vom

Riebeckplatz zum Marktplatz verlaufen. Die Zwischenkundgebung soll ab 19.00 Uhr

auf dem östlichen Teil des Marktplatzes stattfinden anschließend auf dem

westlichen Teil die Abschlusskundgebung.

 

 

 

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die Nutzung des

Marktplatzes vollständig untersagt und ihm aufgegeben, die Abschlusskundgebung

auf dem Platz vor der Ulrichskirche durchzuführen. Begründet hat sie dies mit

den von 18.00 bis 19.30 Uhr dauernden Carillon-Konzerten, die anderenfalls

gestört würden. Zudem werden für die Konzerte auf dem westlichen Teil des

Marktplatzes dreihundert Stühle aufgestellt.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat den vollständigen Ausschluss des

Antragstellers vom Marktplatz für unzulässig erachtet. Vielmehr sei ein

Ausgleich in der Weise vorzunehmen, dass der Antragsteller ab 19.15 den

östlichen Teil des Marktplatzes für seine Versammlung nutzen dürfe. Die

beigeladene Stadt könne die Konzerte kürzen oder vorverlegen, um zukünftig

Überschneidungen zu verhindern.

 

 

 

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die zuständige

Behörde könne die Versammlung v on bestimmten Beschränkungen abhängig machen,

wenn nach den erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit unmittelbar

gefährdet ist, d. h. wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher

Wahrscheinlichkeit, also fast mit Gewissheit zu erwarten ist. Hier trage aber

die von der Antragstellerin verfügte vollständige Untersagung der Nutzung des

Marktplatzes durch den Antragsteller dessen Anspruch auf Versammlungsfreiheit

nicht hinreichend Rechnung. Von einer vollständigen Unvereinbarkeit der beiden

Nutzungen könne erst nach einer genauen Untersuchung der gegenseitigen

Beeinträchtigungen ausgegangen werden. Hierbei sei zu beachten, dass aufgrund

des Straßenbahnverkehrs ein ungestörter Konzertgenuss nicht möglich sei.

Andererseits müsse der Antragsteller aufgrund der wöchentlichen Durchführung

seiner Versammlungen auf dem Hauptmarkt einer Großstadt insoweit

Einschränkungen hinnehmen, als anderweitige kommunale Planungen und Interessen

sonst nicht durchgeführt werden könnten. Diese verschiedenen Interessen seien

im Wege praktischer Konkordanz zum Ausgleich zu bringen.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 19. Oktober 2018 ? 3 B 438/18 HAL

 

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