Menu
menu

Kontakt

Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Klage gegen Schweinemastanlage in Gerbisdorf

27.02.2019, Halle (Saale) – 4

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen des BUND gegen die

Genehmigung der Schweinemastanlage Gerbisdorf entschieden. Der Anlagestandort

befindet sich in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebietes 4244-302 Gewässersystem

Annaburger Heide südöstlich Jessen, das aus einem System von Gräben, und Bächen

besteht. Auf dem geplanten Standort befand sich bis Anfang der 1990er Jahre

eine Stallanlage für Jungrinder.

 

 

 

Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte die

Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage für 20.160

Schweinen und 7.962 Ferkeln, einer Verbrennungsmotoranlage, einer Anlage zur

Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m³ und einem

Lagerbehälter für Flüssiggas mit einem Rauminhalt von 6.400 m³. Nach der

beigefügten Nebenbestimmung erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage nicht bis

zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung enthält weitere

Nebenbestimmungen, u. a. zur Abluftreinigung, zur Ableitung der Abgase des

Blockheizkraftwerkes, zur Abdeckung der Gärrestelager sowie die Anordnung von

begleitenden Monitorings für die LRT 3260 und 3150 und zwei Biotope und

zeitnahe Reaktionen auf möglicherweise im Monitoring festgestellte

Beeinträchtigungen. Die im Genehmigungsbescheid durchgeführte

FFH-Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage für die LRT

3150 und 3260 zu noch tolerierbaren Beeinträchtigungen führe.

 

 

 

Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 wurde der

Genehmigungsbescheid  auf einen neuen

Betreiber, die jetzige Beigeladene übertragen, die den Betrieb am 26. Mai 2014 aufnahm.

Mit Bescheiden vom 5. September 2013 und 8. Juni 2015 verlängerte der Beklagte

jeweils den Genehmigungsbescheid und genehmigte mit weiteren Bescheiden diverse

Änderungen hinsichtlich der Errichtung der Anlage.

 

 

 

Mit seinen Klagen wendet sich der Kläger  gegen die Verlängerungen des Genehmigungsbescheides

 und begehrt die Aufhebung der Genehmigung.

 

 

 

 

In einem vorangegangenen Verfahren hatte das Gericht die

Klage gegen den Genhmigungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, der Kläger

sei präkludiert, weil er seine Einwendungen nicht innerhalb der dafür bestimmten

Frist geltend gemacht habe (Urteil vom 28. August 2012 -, 4 A 51/10 HAL). Das Bundesverwaltungsgericht

hat das Urteile des Verwaltungsgerichts und das nachfolgende Urteil des

Oberverwaltungsgerichts (vom 28. November 2013 -, 2 L 157/12) aufgehoben und

das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an das

Verwaltungsgericht zurückverwiesen, dass die Klagebefugnis des Klägers gegeben

sei.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der

begehrten Aufhebung der beiden Verlängerungsbescheide (8 A 387/18 HAL) wegen

der Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem

Verfahren 7 C 28/18 ausgesetzt. Hier wird das Bundesverwaltungsgericht sich mit

der Frage zu befassen haben, ob der Kläger hinsichtlich der Klagen gegen die

Verlängerung der Genehmigung klagebefugt ist, d. h. ob er in eigenen Rechten

verletzt ist.

 

 

 

Im Hinblick auf die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom

10. August 2009 hat das Gericht festgestellt, dass dieser rechtswidrig und

nicht vollziehbar ist. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung genüge nicht den an sie

zu stellenden Anforderungen. Bei der Immissionsprognose lägen fachliche Mängel

bezüglich der Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Immissionen vor. Da diese

Fehler  in einem ergänzenden Verfahren

beseitigt werden können, sei aber nicht die Aufhebung der Genehmigung auszusprechen,

sondern nur deren Rechtswidrigkeit festzustellen.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren 8 A 388/18 HAL

die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

 

 

 

VG Halle, Urteile vom 26. Februar 2019 ?  8 A 387/18 HAL und 388/18 HAL

 

 

 

Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332

 

Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Weiterführende Links