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(VG HAL) Klage gegen Schweinemastanlage in Gerbisdorf
27.02.2019, Halle (Saale) – 4
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht hat die Klagen des BUND gegen die
Genehmigung der Schweinemastanlage Gerbisdorf entschieden. Der Anlagestandort
befindet sich in unmittelbarer Nähe des FFH-Gebietes 4244-302 Gewässersystem
Annaburger Heide südöstlich Jessen, das aus einem System von Gräben, und Bächen
besteht. Auf dem geplanten Standort befand sich bis Anfang der 1990er Jahre
eine Stallanlage für Jungrinder.
Mit Bescheid vom 10. August 2009 erteilte der Beklagte die
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schweinemastanlage für 20.160
Schweinen und 7.962 Ferkeln, einer Verbrennungsmotoranlage, einer Anlage zur
Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m³ und einem
Lagerbehälter für Flüssiggas mit einem Rauminhalt von 6.400 m³. Nach der
beigefügten Nebenbestimmung erlischt die Genehmigung, wenn die Anlage nicht bis
zum 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen wird. Die Genehmigung enthält weitere
Nebenbestimmungen, u. a. zur Abluftreinigung, zur Ableitung der Abgase des
Blockheizkraftwerkes, zur Abdeckung der Gärrestelager sowie die Anordnung von
begleitenden Monitorings für die LRT 3260 und 3150 und zwei Biotope und
zeitnahe Reaktionen auf möglicherweise im Monitoring festgestellte
Beeinträchtigungen. Die im Genehmigungsbescheid durchgeführte
FFH-Verträglichkeitsprüfung kam zu dem Ergebnis, dass die Anlage für die LRT
3150 und 3260 zu noch tolerierbaren Beeinträchtigungen führe.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 wurde der
Genehmigungsbescheid auf einen neuen
Betreiber, die jetzige Beigeladene übertragen, die den Betrieb am 26. Mai 2014 aufnahm.
Mit Bescheiden vom 5. September 2013 und 8. Juni 2015 verlängerte der Beklagte
jeweils den Genehmigungsbescheid und genehmigte mit weiteren Bescheiden diverse
Änderungen hinsichtlich der Errichtung der Anlage.
Mit seinen Klagen wendet sich der Kläger gegen die Verlängerungen des Genehmigungsbescheides
und begehrt die Aufhebung der Genehmigung.
In einem vorangegangenen Verfahren hatte das Gericht die
Klage gegen den Genhmigungsbescheid mit der Begründung abgewiesen, der Kläger
sei präkludiert, weil er seine Einwendungen nicht innerhalb der dafür bestimmten
Frist geltend gemacht habe (Urteil vom 28. August 2012 -, 4 A 51/10 HAL). Das Bundesverwaltungsgericht
hat das Urteile des Verwaltungsgerichts und das nachfolgende Urteil des
Oberverwaltungsgerichts (vom 28. November 2013 -, 2 L 157/12) aufgehoben und
das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung mit der Maßgabe an das
Verwaltungsgericht zurückverwiesen, dass die Klagebefugnis des Klägers gegeben
sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich der
begehrten Aufhebung der beiden Verlängerungsbescheide (8 A 387/18 HAL) wegen
der Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem
Verfahren 7 C 28/18 ausgesetzt. Hier wird das Bundesverwaltungsgericht sich mit
der Frage zu befassen haben, ob der Kläger hinsichtlich der Klagen gegen die
Verlängerung der Genehmigung klagebefugt ist, d. h. ob er in eigenen Rechten
verletzt ist.
Im Hinblick auf die Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom
10. August 2009 hat das Gericht festgestellt, dass dieser rechtswidrig und
nicht vollziehbar ist. Die FFH-Verträglichkeitsprüfung genüge nicht den an sie
zu stellenden Anforderungen. Bei der Immissionsprognose lägen fachliche Mängel
bezüglich der Ermittlung der von der Anlage ausgehenden Immissionen vor. Da diese
Fehler in einem ergänzenden Verfahren
beseitigt werden können, sei aber nicht die Aufhebung der Genehmigung auszusprechen,
sondern nur deren Rechtswidrigkeit festzustellen.
Das Verwaltungsgericht hat in dem Verfahren 8 A 388/18 HAL
die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.
VG Halle, Urteile vom 26. Februar 2019 ? 8 A 387/18 HAL und 388/18 HAL
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