Menu
menu

Kontakt

Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Bauvorbescheid für Seniorenpflegeheim in Droyßig aufgehoben

13.06.2019, Halle (Saale) – 11

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Die Beteiligten streiten um die Errichtung eines

Seniorenpflegeheims für 84 Patienten in Droyßig. Die Klägerin beabsichtigt auf

einer ehemals als Kleingartenanlage genutzten Fläche mit einer Größe von 7.653

m2 nordöstlich der Zeitzer Straße die Errichtung eines Y-förmigen

Gebäudes, dessen Schenkel jeweils eine Länge von 30 m und eine Breite von 17 m

und drei Stockwerke haben sollen. Weiter ist der Bau von drei Einfamilienhäusern

und einer Stichstraße vorgesehen. In nordöstlicher Richtung befinden sich

landwirtschaftlich genutzte Flächen.

 

 

 

Unter dem 7. November 2014 erteilte der Burgenlandkreis der

Klägerin einen positiven Bauvorbescheid. Auf den hiergegen erhobenen

Widerspruch mehrerer Nachbarn hob der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit auf,

als er sich auf das Seniorenpflegeheim bezieht und führte zur Begründung aus,

das im Außenbereich liegende Vorhaben verletze aufgrund seiner abriegelnden

Wirkung die geschützten Nachbarrechte.

 

 

 

Mit ihrer am 26. Juli 2016 erhobenen Klage beantragt die

Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides.

 

 

 

Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

Weil die Behörde den Bauvorbescheid aufgrund eines Nachbarwiderspruchs

aufgehoben hat, hat sich das Gericht auch bei seiner Entscheidung allein auf

die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf die

nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts beschränkt.

 

 

 

Danach hat der Beklagte die Baugenehmigung zu Recht aufgehoben.

Das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Die vormals als Kleingarten genutzte

Fläche liege hinter der straßenseitigen Bebauung und ziehe sich von dort bis in

die freie Landschaft. Diese Fläche sei derart weitläufig, dass eine Einstufung

als "Baulücke" nicht in Frage komme. Eine etwaige Bebauung würde sich

nicht als logische Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellen.

 

Das Bauvorhaben sei unzulässig, weil es gegen das aus 35

Abs. 3 BauGB abzuleitende Rücksichtnahmegebot verstoße. Aufgrund seiner Größe verleihe

das massive und recht hohe Gebäude dem Grundstück des Nachbarn einen hinterhofähnlichen,

eingemauerten Charakter. Es entfalte damit eine abriegelnde Wirkung.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 27. Mai 2019 ? 2 A 427/16

 

Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332

 

Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Weiterführende Links